Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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. 9. 
Beweiskraft Die der Trankskeuer halber von den hierzu verpfkicheeten Einnehmern und Auffehern 
der Trank= geführten Rechnungen, auch gehaltenen Ein= und Ausschrote- Reglster, so wie die von 
— den Stenerbehörden daraus ertheilten beglaubten Auszüge, sollen, so wohl bei der petite- 
Ein= und Ausz rischen, als bei der possessorischen Verhandlung der Brau= und Ausschrote-Sachen, für be- 
schrote-Regi= weiskräftig angenommen werden. 
ster. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir gegenwäreiges Mandat eigenhändig uncerschrieben und mie 
Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Dresden, den Züsten Februar 1827. 
Friedrich August. 
  
Erm# Friedrich Carl Aemilius Freiberr von Werthern. 
Heinrich Ferdinand Müller, S.
	        
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