Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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. 14. 
Die Bestimmung der Bürgergarde ist, in Kriegs= und Friedens-Zeiten, die Erhalt- 
ung der polizeilichen Ordnung, Ruhe und Sicherheic der Sade. 
S. 15. 
Uiberdieß sollen die Bürgergarden, in Abwesenheic eines regulairen Militairs, die 
nöthigen Patrouillen geben, Visikationen halten, Beistand bei Feuers= und Wassers-Gefahr 
leisten, die Posten, wenn es nöchig, begleiten, Gefangene aller Arc bis in die nächste 
Stade oder Etape transportiren und escortiren, wichtige Sauvegarden bestellen, bei Ere- 
cutionen die Wache geben, bei Volksaufläufen die erforderliche Assistenz leisten und sonst 
den, nach Maßgabe ihrer allgemeinen Bestimmung, vorkommenden Falls, ihnen zu über- 
tragenden Dienstleistungen sich unterzieben; biernächst in Kriegszeiten Gewaltehätigkeiten 
abhalten und den Ablieferungen Sicherheic gewähren. 
C. 16. 
Die Bürgergarden sollen diese Dienste ohne Enegeld verrichten; nur für diejenigen 
Dienste, welche sie niche für ihre Commun selbst und zu deren Besten, sondern vielmehr 
zu Beförderung eines allgemeinen Zweckes und außerhalb der Stade verrichten, zum 
Beispiel bei Transporten und Escorten 2c., sollen sie eine Entschädigung von zwölf 
Groschen auf einen ganzen, und von sechs Groschen auf einen halben Tag, aus Lan- 
descassen erhalten. Die Eneschädigung von zwölf Groschen täglich ist auf vier und 
zwanzig Stunden zu rechnen, und findet zum Beispiel bei Escorten nur dann Scatte, 
wenn selbige über Nacht vom Wohnorte entferne zu bleiben genöthigt sind, wogegen 
ihnen, wenn sie an demselben Tage zurückkehren, nur sechs Groschen verabreicht wer- 
den sollen. # 
F. 17. 
Der Uibernahme von Seeuer= und anderer Erecutions-Einlegung haben die Bur- 
gergarden sich zu unterziehen, wenn auf deren Absendung zur Erecutionsvollstreckung an- 
getragen wird; welches den Behörden, in Ermangelung anderer geeigneker Gecutoren, 
zu kthun nachgelassen bleibe.
	        
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