Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
9.
14.) Bekanntmachung,
das Alter der in die Fürsten= und and-Schulen zu Meißen und Grimma
aufzunehmenden Schüler betreffend;
vom 3ten März 1828.
Nochdem für angemessen erachte# und an die Inspectionen der Fürsten- und Land-
Schulen zu Meißen und Grimma unter dem heutigen Tage die Verfügung erlassen
worden ist, daß, zu Verhükung der Aufnahme von zum Unterrichte in gedachten Anstal-
ken nosh niche gehörig vorbereiteten Knaben, anstate des zeither angenommenen Recep=
tionsalters von 12 Jahren, künfeig wiederum das, in der erneuerten Schulordnung für
dle Fürsten= und Land-Schulen vom 1 7ten März 1773 Cap. II. 9J. 9, vorgeschriebene
Receptionsalter von dreizehen Jahren bei Aufnahme neuer Alumnen als Norm an-
genommen werden solle; so wird solches zur Nachricht und Nachachtung für Aeltern,
Vormuünder und alle die, welche es sonst angehe, biermic bekanne gemache.
Dresden, am 3ten März 1828.
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconsistorium.
Gesetzsammlung 1828. 0 )