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esetsammlung
Ke mioreto Sachsen.
10.
16.) Generalrescript des Geheimen Finanz-Collegii,
an sämmtliche Gleits= und Accis-Commissarien, die Accisbehandlung der
Schônburgischen Receßherrschaften betreffend;
vom 2½n April 1828.
à
Ven GO-xES# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. #c.
Liebe getreue. Nachdem die Erhebung der Grenzaccise von den aus dem Auslande
in die Schönburgischen Receßherrschaften eingehenden Gütern, durch die in Waldenburg
und Merane neu angelegten Grenz-Accis-Einnahmen und sonstigen Vorkehrungen, gesichert
worden ist: so wollen Wir dagegen Unsern Uncerthanen in den Schönburgischen Rcceß-
berrschaften bei Erlegung der Grenzaccise thunliche Erleichterung gewähren, und verord-
nen deshalb und überhaupt wegen der Accisbehandlung der gedachten Receßherrschaften,
wie folget:
ß. 1.
Bei Erhebung der Grenzaccise sollen die Schoͤnburgischen Receßherrschaften nicht
weiter dem Auslande gleich behandelt werden und die diesfallsigen Dispositionen des
Grenz-Accis-Mandaks vom 23sten März 1822 KF. 3, und des Oberlausitzischen Grenz-
Accis-Mandats vom 15ten April 1826 K. 3, so wie des Generalreseripts vom 17ten
Juni 1822 ad K. 3, werden andurch aufgehoben.
Es ist daher weder von den Gütern, welche aus den Receßherrschaften in Unsre
übrigen Lande eingehen, noch von denen, welche durch letztere aus einer Receßherrschaft
Gesetzsammlung 1828. ( 10 )