Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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+K 2. 
Die Gescháfte der Sparcasse werden, wie zeither, allwöchenclich Micewochs Nachmit- 
tags von 4 bis 7 Uhr in dem dazu bestimmten Erpeditionslocale, durch den angestellten 
Cassirer und einen Buchführer, so wie von der gedachten Deputation und einigen Mitrglie- 
dern des zeitherigen Vereins, welche ihre fernere thätige Mitwirkung zugesichert haben, besorgt. 
Auch wird für die Zukunst darauf Bedacht genommen werden, geschäftskundige und 
das öffentliche Vertrauen genießende Männer zur Mitwirkung bei der Anstalt zu vermögen. 
Außer obiger Zeit werden keine, die Sparcasse angehenden, Geschäfte und Anträge 
übernommen. 
S. 3. 
Die Sparcasse nimme alle Einlagen an, welche niche unter — 8 Groschen — und 
nicht über 30 Thaler — — betragen, und zwar in Conventionsgelde oder Cassen- 
billees, letztere mit dem gesetzlich bestimmten Aufgelde. Alle Rückzahlungen aber an 
Capital, so wie an Zinsen, geschehen lediglich in Conventionsgelde. 
* 
Die Casse behäle sich jedoch ausdrücklich vor, einzelnen Einlagen, nach Besinden, wenn 
ste mit dem Zwecke der Anstalt nicht vereinbar wären, die Annahme zu verweigern, auch 
die angenommenen Einlagen, nebst den etwa gewonnenen Zinsen, nach acht Tage vorher 
erfolgrer Kündigung, zurück zu zahlen, oder, wenn an den Einleger persönlich nicht zu ge- 
langen ist, die Kündigung im Oresdner Anzeiger bekannt zu machen, und sodann die Ein- 
lage zum gerichtlichen Deposio zu geben, und sich von da an der Verzinsung zu entledigen. 
K. 5. 
Die Casse verzinst die einzelnen Einlagen, sobald dieselben einen vollen Thaler becra- 
gen, oder bis dahin aufgewachsen sind, den Einlegern vor der Hand, und so lange niche, 
mit allerhöchster Genehmigung, ein anderer Zinsfuß festgestellt wird, mit drei und einem 
Achertheil Procent, oder mie neun Pfennigen vom Thaler jährlich, und zwar vom 
ersten Tage des neuen Monats nach geschehener Einlage oder Erfüllung eines ganzen Tha- 
lers, bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung geschieht. Diese 
Zinsen werden jedesmal den 30 flen Juni und 31#sten December berechnee. Bleiben Zinsen 
unerhoben, so werden solche zum Capital geschlagen, und wie eine neue Einlage wiederum 
verzinst. Für Einlagen aber, welche vor Ablauf der ersten drei Monace nach der Ein- 
legung schon wieder zurückgesodert werden, werden keine Zinsen bezahlt.
	        
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