Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

661) 
. 6. 
Den Einlegern wird ein mit einer Nummer bezeichnekes, ihre Namen und Wohnerte 
enthaltendes Quittungsbuch ausgestellr, und darin der jedesmalige Betrag geleisteter 
oder empfangener Zahlungen, so wie der davon fälligen Zinsen, mit Bemerkung des Tages 
der Zahlung, verzeichnet, auch die Signakur des mit der Controle Beauftragten, dessen 
Name jederzeit in dem Locale der Anstalt angeschlagen ist, beigesüge. Bei gänzlicher Rück- 
zahlung des Capikals werden diese Bücher bei der Casse zurückbehalten, und es wird, daß 
solches geschehen, mit Beisesung des Dacums angemerkt. 
. 7. 
Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Uiberbringer des Quictungsbuchs, und es 
wird durch die darin in obiger Maße erfolgke Abschreibung der Zinsen= oder theitweisen 
Capical- Zahlung, so wie bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des 
Buchs, die Casse von allen weitern Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupe nur für den 
in dem Buche, nach Vorschrift Obbi 6, eingezeichneten Beckrag verantwortlich ist. Sollte 
dem Eigenhumer ein solches Buch abhanden kommen, so ist der Cassirer davon sofort in 
Kenntniß zu setzen. Dieser wird sodann, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung gesche- 
ben ist, gegen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, in einer in den Dresdner An- 
zeiger einzurückenden Noriz, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer und des Namens, 
auf welchen das Buch gestellt ist, öffentlich bekannt machen, und den etwanigen Inhaber 
aufsordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeine, sich damit, bei 
Verlust derselben, binnen drei Monaten bei der Expedition zu melden, binnen dieser Zeit 
aber mit der Zahlung von Capital und Zinsen anstehen. Wird innerhalb dieser Frist das 
Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition producirt, so 
wird die Sache zur weitern Erörterung sofort an die Stadtgerichte abgegeben. Wo niche, 
so erhälc der Anzeiger, nach Verfluß jener drei Monate, wenn er zuvor bei den Scadegerich- 
ten sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues 
Buch, und das alte ist für völlig ungültig zu halten. Gegen diese, so wie überhaupt ge- 
gen die in gegenwärtiger Spaccassen-Ordnung begründeten Prcjudize, wird keine Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand zugestanden. 
Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, so wie die darüber ausgestellten Quittungsbücher, 
sind eirer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworsen; jedoch mag dadurch die Hülfs- 
vollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Spar- 
casse keinesweges ausgeschlossen werden 
Auch hat jeder Einleger, hinsichtlich jener Gelder, auf die strengste Geheimhaltung zu 
rechnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.