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24.) Reseript der Landesregierung an die Gerichte zu Frohburg,
das Kuriren der Scharfiichter betreffend;
vom 21 n Juni 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. Wir haben Uns aus eurem gehorsamsten Berichte vom Zen Fe-
bruar dieses Jahres und den mit eingesendeten beiden Actenstücken sub Lit. S., No.
32 und 51 vortragen lassen, was der Scharfrichter Christian Gottlob Schindler eures
Orts, wegen seiner vorgeblichen Berechtigung zum Kuriren äußerlicher Schäden, insonder-
beit, nach kol. 20 des zuerst erwähnten Actenfaszikels, mit Bezugnahme auf das Re-
seript vom 3 11ten Derember 1750 vorgestellt har.
Wenn jedoch Schindler auf eine, in Gemssheik jenes Reseripks, erlangte Erlaub-
niß sich zu beziehen nicht vermocht, und uberhaupt die Oisposirion sothanen Rescriprs, in
Verfolg der über die Qualisication zur Ausübung der chirurgischen Praris vorhandenen
neueren Gesetzgebung, dermalen nicht mehr Anwendung finden kann, so begehren Wir hier-
mit an euch, ihr wollet ihm alles fernere Kuriren bei 20 Thalern Strafe untersagen, ihn
zu Abstattung der erwachsenen Kosten anhalten und, daß er dem nurerwähnten Verbote
nicht entgegen handle, behörige Obsiche führen.
Mochtens euch niche bergen und geschieht daran Unsere Meinung.
Dresden, am 21 ten Juni 1828.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ludwig Hausmann, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 101en Juli 1828.