Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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6. 18. 
Da jedoch diese Verbindlichkeie nur auf die unentgeldliche Aufnahme der Mannschaft zu beschrän- 
ken ist, so sollen die Garnisonorte bei Seandquarcieren von Cavalerie, monatlich — 8 Groschen — 
Seallgeld für jedes Pferd, als Entschädigung, aus dem Kriegs-Zahl-Amte erhalten. 
. 10. 
Uibrigens haben die obgedachten Garnisonorce diese Garnisonlast gemeinschaftlich zu cragen, und 
es finder deshalb die im 10ren Abschnitte naͤher bestimmte Ausgleichung unter selbigen Statt. 
6. 20. 
Die Leistungen für die Uncerbringung des Militairs in den Standgquarcieren werden in den Gar- 
nisonorren von den sämmrlichen Grundstucksbesißern getragen, welche zum städtischen Communalver= 
bande gehören. 
Die Vertheilung dieser Leistungen unter selbige findee nach den im 1.0e# Abschniece 9. 226 ent- 
baltenen Bestimmungen Statt. 
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Wennesnothwendigerfcheinensollte,auchOrte,welcheCavaleriesVecpflegungssGekderzuenks 
richten haben, mit Standeinquartierung zu belegen, so koͤnnen sich diese Orte zwar der Aufnahme der- 
selben nicht enrbrechen, indessen soll, weil selbige durch die Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bereits ein 
Aequivalene für ihre Verbindlichkeit gewähren, monatlich 
bei berittener Mannschaft, 
— 7 Gr. — für den Mann, und 
— 8 — fuͤr das Pferd, 
so wie 
bei unberittener Mannschaft, 
— 8 Gr. — fuͤr jeden Mann, 
aus dem Kriegs- Zahl-Amte verabreicht werden. 
8. 22. 
An diesen Orcen ist sodann, uncer Genehmigung der Kricgs-Verwaltungs-Kammer, eine Ser- 
viseinrichtung, wie in den Garnisonoccen, zu ereffen. 
Dtes Capitel. 
Von der Einquarticerung. 
6. 23. 
Diie Leistung der Einquartierung umfaße die Verpflichtung, den Milicalrpersonen eine zweckmäßige 
Wohnung und die deingendsten Bedürfnisse zur häuslichen Einrichtung zu verschaffen.
	        
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