Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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¾. 35. 
Bei Mobilmachungen hören die obgedachten Quartiergenüsse der Osltiere auf. 
Deren Eheweiber haben waͤhrend dieser Zeit ebenfalls keinen Anspruch auf Quartiergenuß zu machen. 
B. 
Von der Einquartierung der Mannschaft. 
ß. 36. 
Naͤchst den Stabs= und Ober-Offizieren gebührt das freie Uncerkommen auch allen Mannschaften 
der verschiedenen TLruppengattungen, vom Wachtmeister oder Feldwebel abwärts, so wie allen bei den 
Truppen angestellten Personen, welche niche Offiziersrang baben. 
g. 37. 
In den Standaquartieren können folgende dieser Milicalrpersonen auf eine besondere beizbare Stube 
Unspruch machen: 
die Wachemeister, 
die Feldwebel, 
die Regimenes= und Wirchschafts-Secretairs, 
die Oberfeuerwerker, 
die Tranchcesergeanten, 
die Portd'epkejunker, 
die Roßärzee, 
die Stabskrompeter, 
die Premierhaurboisten, 
die Stabs= und Brigade-Signalisten, 
die Compagniechirurgen, 
die Standarten= und Fahnen-Träger, und 
die Wirthschafecs= und Compagnie-Fouriere. 
G. 38. 
Zugleich gebuhre diesen obgenannten Personen das nöthige Heizungsmakerial und die Beleuchtung 
bis um 10 Uhr des Abends, dergleichen an Mobilien, ein Tisch, ein Stuhl, ein Geräthe zum Ver- 
schließen, ein Kleiderrechen und eine Lagerstatt, nach §. 45. 
C. 30. 
Alle übrige Mannschaft an Unteroffizieren und Gemeinen, so wie die selbigen gleich zu acheenden 
Milicairpersonen, haben sich am Tage mic dem Aufenthalte in einer geheizten Seube, welche der 
Quartierwirth selbst bewohnt, oder sonst benutzt, zu begnügen.
	        
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