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Wenn jedoch während jenes Zeitraumes ein Mann, wegen Krankheit, ins Hospikal kommt, und
dessen Quarricr einem andern Manne überwiesen werden sollte, so erfordert die Rucksicht auf die Er-
haltung der Gesundbeit, daß dann die Lagerstart ebenfalls mic reiner Bektwäsche versehen werde.
*
Ferner sind der einquartierten Mannschaft das nöchige Koch-, Speise= und Trink-Geschiere, in-
gleichen die zur Reinigung der Wäsche ersorderlichen Gefäße zu verschaffen. Jedoch soll die Mann-
schaft für jeden daran verursachten Schaden mit ihrer Löhnung haften und jene Geschirre nur für
sich allein gebrauchen.
. 47.
Endlich hat die einquartierte Mannschafe des Morgens und des Miklags Anspruch auf Gelegenbeit
zum freien Kochen Sosern inzwischen der Wirth selbst, zu der ebengedachten Zeit, kein Kochfeuer
hälr, hat er der Mannschaft solches zu verschaffen.
S. 48.
Für alle übrige Bedürfnisse in den Quartieren hat der Mann, ohne Zuthun des Quartierwirthes,
selbst zu sorgen. «
so 49.
Das Quartiergebuͤhrniß der Mannschaft ist an die Bedingung gebunden, daß der Mann in wirk—
licher Militairverpflegung stehen muß. Dasselbe faͤngt mit dem Tage an, an welchem der Mann
zum Militairdienste überwiesen, oder als Beurlaubter, als Commandirter, oder sonst wieder einge-
troffen ist.
Es ist auf den Oct beschränkt, wo der Mann seine Verpflegung erbälr, und es hört solches mie
dem Zeitpunkte auf, wo die Militairverpflegung aufgehöret hat. «
s.50.
Das Aufhören dieses Gebührnisses kann daher eintrecen:
a) bei der Beurlaubung, wenn selbige zugleich mit Einziehung der Löhnung und Brodverpfle-
gung verbunden ist, daher auch bei der Stadtbeurlaubung;
b) bei Cantonnements und Commandos, mie der Bemerkung, daß für Commandirke auf einige
Tage das Quartier unbeseßhe zu lassen ist;
) wenn der Mann als krank ins Hospital, oder in den Arrest komme, bei der Verabschie-
dung, oder dem Absterben des Mannes.
6. 51.
In Beziehung auf die Cheweiber der einquartierten Mannschaft finden folgende Grundsätze Statt:
a)) es soll eine gewisse Anzahl von Soldatenweibern für jede Compagnie bestimmt werden, welche
die Standquartierorte in die Quartiere mic zu legen haben;
b) die Eheweiber derjenigen Mannschaften, welche auf eine besondere, gebeitzte Seube Anspruch
machen können, müssen sich in dieser Stube ebenfalls mic aufbalten;
Sesessammlung 1828. (19)