Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 84) 
) die Eheweiber der übrigen Mannschaften baben sich in der §. 39 gedachten Seube des 
Wirths mit aufzuhalten; 
d) eine besondere Kammer ist dagegen den verbeiratheten Mannschaften zu verschaffen. Auch 
wird eine besondere Lagerstate, so wie an Mobilien ein Schemmel, für jede Soldatenfrau 
erforderlich; 
e) wenn der Mann commandirt , oder in der Cankonirung, oder beurlaube ist, und die Ehe- 
frau im Quarkiere zurück läßt, so hat dieselbe auf den fernern Quartiergenuß noch Anspruch 
zu machen Dieses findet selbst bei den Weibern der Stadtbeurlaubten State; 
s) die bei Mobilmachungen im Standquartierorte zurückbleibenden Soldatenweiber behalten den 
Quartiergenuß; 
g) bei dem Absterben des Mannes hat dessen bincerlassene Ehefrau noch einen Monat Anspruch 
auf das freie Unkerkommen. 
C. 
Von der Unterbringung der Pferde. 
6. 52. 
Bei Einlegung von Cavalerie, reikender Artillerie, oder Train, in Standquarkiere, haben die 
Quartierorte die Unterbringung der sämmrlichen Dienstpferde in angemessene Ställe zu besorgen. 
9. 53. 
Die Staͤlle fuͤr die Dienstpferde muͤssen abgesondert und folgendergestalt beschaffen seyn: 
a) die Staͤnde nicht unter 4 Ellen lang und 3 Ellen breit und, bei Einlegung mehrerer Pferde, 
mit Standbaͤumen versehen; 
b) der Gang hinter den Pferden nicht zu eng; 
0) die Krippen, wo moͤglich, mit Blech beschlagen; 
d) die Raufen gut befestigt; 
e) der Fußboden, wo moͤglich, gebohlt, oder mit gut unterhaltenem Pflaster versehen. 
S. 54. 
Wenn diejen'gen Staͤlle, welche in den Quartieren vorhanden und zeither belegt gewesen sind, 
obige Erfordernisse nicht haben sollten, so sind selbig dennoch fuͤr jetzt vom Militair als brauchbar an— 
zunehmen. Neue Einrichtungen von Staͤllen muͤssen dagegen kuͤnftig unbedingt nach obigen Bestim— 
mungen geschehen. 
s. 55. 
Wo ein, oder zwei Pferde stehen, wird als Stallgeraͤthe erfordert: 
ein Traͤnkeimer, 
eine Streugabel von Holz,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.