Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 356) 
ein Stallbesen, 
eine Furkerschwinge, und 
eine Laterne mie der nöthigen Beleuchtung. 
Für drei, oder vier Pferde aber 
zwei Tränkeimer, 
zwei Scceugabeln, 
zwei Scallbesen, 
zwei Futterschwingen, 
eine Laterne. 
Für fünf und sechs Pferde endlich: 
drei Tränkeimer, 
drei Streugabeln, 
drei Scallbesen, 
drei Futterschwingen, 
zwei Laternen, 
und wo noch mehrere Pferde in einem Stalle untergebracht seyn solleen, nach Maßgabe der An zahl 
derselben, in einem gleichen Verhaͤltnisse. 
Uibrigens soll in jedem Stalle eine eiserne Schaufel vorhanden seyn. 
S. 56. 
Für Sattel und Zeug, so wie für Aufbewahrung des auf einige Tage gefaßten Furcers, muß in 
der Nähe des Sralles ein sicherer und trockner Raum befindlich seyn. 
. 57. 
Wo moöglich soll das Dienstpferd in demselben Hause uncergebracht werden, in welchem der dazu 
gebörende Mann einquartieret ist. 
# . 58. 
Wenn mehrere Pferde in einem Scalle zusammen steben , so muß unbedinge wenigstens ein Mann 
seine Lagerstatt im Sralle erhalten. 
6. 59. 
Wo die Nothwendigkeit eintrite, daß ein neuer Stall gebaue werden muß, soll der Hauswirth, 
dem das Eigenbum des zu erbauenden Stalles bleibt, den Bauaufwand, so wie auch die, auf die 
erste Anschaffung des §. 55 gedachten Stallgeräthes, zu verwendenden Kosten tragen. Jedoch mö- 
gen den ärmern Hauswirthen zu diesem Behufe aus den Serviscassen Vorschüsse verabreiche, und von 
den Stallgeldern nach und nach wieder eingebracht werden. 
Die Reparaturen und Nachschaffungen desselben sind vom Quartierwirthe ebenfalls, auf dessen 
eigene Kosten, zu besorgen, 
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