Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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tanpersonen für zwei Köpfe, die übrigen Unkerofsiziere und Gemeinen, so wie eine Solda- 
tenfrau, ohne Unterschied der Charge des Mannes, für einen Kopf zu rechnen; 
der Soldat hat im Quartiere sich durch das Billek zu legitimiren und solches an den Haus- 
wirth abzugeben. Ohne Billet darf keine Militairperson in das Quartier genommen werden. 
e) dem Hauswirthe liegt sodann ob, diese Billets der Ortsbehörde vorzulegen; 
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letztere traͤgt aus diesen Billets das Noͤthige in die zu haltenden Einquartierungsmanuale 
ein, damit diese Manuale mit den §. 63 gedachten Listen und Nachträgen jederzeit in 
Uibereinstimmung bleiben; 
wenn der Mann das Quartier wieder verläßt, hat der Compagniecommandane den Abgang, 
mir der Bemerkung der Zeit, auf dem Billet zu artestiren, und es ist solches sodann durch 
den Hauswirth an die Ortsbehörde abzugeben, von welcher das Nöthige in den Manualen 
anzumerken ist. 
C. 66. 
Damit in dem ganzen Billetirwesen, und besonders auch in den Einquartierungsmanualen, keine 
Irrungen entstehen mögen, ist die Beobachtung nachstehender Vorschriften erforderlich: 
a) 
D0 
den Quartierwirthen ist es nur unter Vorwissen der Ortsbehörde gestattet, ihre Einquartierung 
außerhalb des angewiesenen Hauses untkerzubringen; 
willkührliche Verrauschungen der bereies angewiesenen Quarkiere sind durchaus untersagt; 
Verlegung einzelner Mannschafren sind den Militairbehörden zwar gestattet; jedoch ist dabei 
die vorgeschriebene Form der Billetirung genau zu beachten; 
Correcturen, oder Rasuren auf den Billets sollen nie Statt finden; 
allgemeine Umquartierungen können nur unter gegenfeitigem Einverständnisse der Militair= und 
der Orls-Behörden, und mittelst Ausfertigung neuer Billets geschehen. Dergleichen Umquar- 
tierungen sollen höchstens aller 3 Monate erfolgen; 
außer den gewöhnlichen Visitationen, welche das Militair vornehmen wird, sind auch die 
Octsobrigkeiten verpflichtet, Quartierrevisionen von Zeit zu Zeit zu veranstalten. 
d. 67. 
Die Einmiethung der Mannschaft, besonders der verheiratheten, ist zwar gestattet, jedach kann 
solche blos unter gemeinschaftlicher Uibereinstimmung der Milicair= und Orts-Behörde, und unter der aus- 
drücklichen Bedingung geschehen, daß das Einquartierungsgebührniß des Mannes dabei niche geschmä- 
lert werde. 
Die Kosten solcher Einmiethungen überträgk die Serviscasse des betreffenden Orkts. 
28•5 
Uibrigens finden vorstebende Bestimmungen nicht blos alsdann Anwendung, wenn die Mannschafe 
einzeln, 
sondern auch in dem Falle, wenn mebrere derselben zusammen, in einem Gelasse, unterge- 
bracht werden.— «
	        
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