91 )
aa) aus dem Kriegs-Zabl-Amte mie —. 12 gl. —. monatlich, oder nach —-. 3 gl. —.
wöchenelich gerechne#, und
bb) aus dem staͤdtischen Ausgleichungsfonds ebenfalls monatlich mit —- 12 gl. —- oder
woͤchentlich nach —- 3 gl. —- gerechnet.
Die letztere Bezahlung erfolgt, gegen die desfallsige Liquidation, aus dem Stadt—
Ausgleichungs-Fonds, es möge der Kranke von der Garnison des Ortes, oder von
einer fremden Garnison gewesen seyn.
Dagegen faͤllt der bisherige Zuschuß von den fremden Garnisonen, an —-12 gl. —-
monatlich, hinweg; · ,
b) ist das Hospikal in einem Orte befindlich, welcher Cavalerie-Verpflegungs-Gelder encrichtet,
und in welchem, nach §. 73, das Militair den ganzen Hospitalaufwand selbst bestreicet, so
erhält derselbe als Zuschuß monatlich —. 12 gl. —= oder wöchentlich nach —-. 3 gl. —O
gerechne#, von jeder krank eingetroffenen Milicairperson, welche zu dem Etat eines Garni-
sonortes gehörk;
I) bei einzelnen, nach 9. 79, untergebrachten Kranken aber sollen die Vergütungen ebenfalls
nach den unter a des gegenwärtigen 5. enthaltenen Grundsätzen eintreken.
4tes Cgpitel.
Von den Kirchen-, Uibungs= und Unterrichts-Plätzen für das Militair in den
Standgquartieren.
ß. 81.
Es sind für das Militair in den Seandquartieren Kirchen-, Uibungs= und Unterrichés-Plätze
erforderlich, und es sollen demnach den Offizieren sowohl, als der Mannschaft, schickliche Kirchenpläße
angewiesen werden.
. S2.
Die Uibungs= und Unterrichts-Pläße bestehen:
A. in Exercirplätzen,
B. in Plätzen zum Zielschießen,
C. in Räumen zu den Uibungen bei rauher Witterung,
D. in Reitbahnen,
E. in Unterrichtsstuben.
6. 83.
Die Verschaffung dieser Plaͤtze in den Standquartieren gehoͤrt zu der Leistung fuͤr das freie Un—
terkommen des Militairs. Es haben daher alle Garnisonorte solche ohne Entgeld zu verschaffen, und
bei deren Ausmittelung ist ebenfalls der Bezirks-Amts-Hauptmann von der Obrigkeic zuzuziehen und
dessen Genehmigung zu erwarten. "5
Gesetzsammlung 1828.
( 20)