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D.
Von den Reitbahnen.
#. O7.
Für jede Escadron wird in den Standquartieren eine Reitbahn erfordert, welche 90 Schritte
lang und 30 Schritte breic seyn muß, den Schrice zu 13 Elle gerechnet.
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Die Scandauartierorte haben hierzu geeignete und geebnete, in der Rähe gelegene Plätze unent-
geldlich einzuräumen.
Die Vermachung und Einrichtung, auch Uiberschüctung dieser Reitbahnen mit Sand, soll das
Nilicair für Rechnung des Kriegs-Zahl-Amtes und ohne Zuthun des Standaquartierortes, besorgen.
E.
Von den Unecerrichtksstuben.
G. 99.
Der Unterriché der Untkeroffiziere und Gemeinen erfordert ein heizbares Zimmer für jede Garnison.
Die Zimmer haben die Ortsbehörden unenegeldlich zu verschaffen, und für den Heizungsbedarf ist in der,
. 103 wegen der Wachtstuben, angegebenen Maße zu forgen.
Ztes Capitel.
Von den Wacht= und Gefängniß-Eimichtungen in den Standauartieren.
S 100.
Für das Militcair sind in den Standquartieren
A. Wacht= und
B. Gefängniß= Eirnricheungen erforderlich.
Die unentgeldliche Anweisung derselben gehöre zu den Leistungen für die sreie Unterbringung des Mi-
litairs, und es komme hierbei die, in den 9#. 74 und 83, hinsichtlich des Bezirks-Amcs-Hauptmanns
gegebene Anordnung, ebenfalls in Anwendung.
A.
Von den Wachteinrichtungen.
. 101.
Die Garnisonorke sind verfassungsmäßig verbunden, die Wachthäuser, in welchen ein Lokal für
den Offizier, und ein Lokal für die Mannschaft befindlich seyn muß, so wie die Schilderhäuser herzu-
stellen und zu unkerhalten. Die Unterhaltung der Wachthäuser liege denselben auch dann noch ob,
wenn kein Militair mehr daselbst in Standquartieren stebet.