Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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sind selbige, noͤthigen Falls, durch Fuhren in das naͤchste Garnisonhospital zu bringen. Ist der 
Transport des Kranken aber nicht mehr thunlich, so treten die im Sten Abschnitte gegebenen Be- 
stimmungen ein. 
. 131. 
Die nöthigen Wachtlokale sind von den Quartierorten anzuweisen, und die Heitzung und Beleuch— 
tung derselben zu besorgen. 
. 132. 
Sind besondere Arrestbehälenisse für das Militair erforderlich, so baben die Ortsobrigkeiten die 
Ortsgefängnisse, wenn solche eben niche besetzt sind, unentgeldlich einzuräumen, oder einen sonst schick- 
lichen Platz zu verschaffen. Oie hierzu nöthige Heißung und Beleuchtung hat der beereffende Quar- 
tierort ebenfalls zu besorgen. · 
5.133. 
Fuͤr die Unterbringung der Munition, der Wagen und übrigen Effecten des Milicairs sind von 
den Marsch-Quartier-Octen sichere und, wo möglich, bedeckte Lokale zu verschaffen. 
VIter Abschnitt. 
Von der Unterbringung des Militgirs in Cantonirungen. 
. 134. 
Auch hier haben sämmtliche Militairpersonen freies Unterkommen zu erhalten. 
9. 135. 
Die in den nachfolgenden 9I. #. enthaltenen Bestimmungen wegen der Cankontrungen finden 
auch vollständige Anwendung bei außerordentlichen Zusammenziehungen, insofern niche deshalb beson- 
dere Anordnungen getroffen werden sollken. 
136. 
Die Bestimmung der Gegenden, in welchen die Cankonirungen, oder Zusammenziehungen Stact 
finden sollen, hängt lediglich von den landesherrlichen Anordnungen ab. 
. 137. 
Die Vertbeilung in die Cantonirungsorte geschiehet, auf Anordnung der Kriegs-Verwaltungs- 
Kammer, in den alten Erblanden durch die Amtsbauptleute der Bezirke. In der Oberlausis aber 
wird wie bei 9. 118 verfahren. 
G. 138. 
Zu der Aufnahme des Militairs in die Cantonirungsquarkiere sind sowohl die Garnisonorce, als 
diejenigen verbunden, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, und in den alten Erblanden 
zugleich Marschhufen baben. 
(218)
	        
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