Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(102 ) 
13. 
Da, nach §. 134, die Unterbringung des Milikairs in den Cantonirungen von den Unterthanen 
unentgeldlich zu bewirken ist, so haben sich die Garnisonorte deshalb nach denen, im 2ten Capirel des 
10ten Abschnics enthaltenen, Bestimmungen gegenseitig auszugleichen, und erhalten daher Enrschä- 
digungen aus dem städtischen Ausgleichungsfonds. 
Die Orte dagegen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, haben nur dann eine Ver- 
gücung zu erwarten, wenn selbige in den nachstehenden 9. F. ausdrücklich zugesichert werden wird. 
Sofern eine Cankonirung länger als 6 Wochen dauert, soll alsdann den belegten Ortschaften das 
verfassungsmäßige Stallgeld aus dem Kriegs-Zahl-Amte gewährt werden. 
4 . 140. 
Die Einlegung des Milikcairs in die Cankonirungsquartiere soll jedes Mal mittelst Ausfertigung 
von Quartierbillets erfolgen. Das Militair hac deshalb in Zeiten vollständige Listen, unter Unterschrift 
des Truppencommandanten, an die Orksbehörde gelangen zu lassen. 
Diese Einlegung ist: 
a) in Garnisonorten, wie bei der Standeinquartierung, 
b) in den Orten der alten Erblande, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder bezahlen, nach dem 
Fuße der Marschhufen, 
c) in den Octen der Oberlausitz, welche ebenfalls dergleichen Gelder entrichten, nach den ein- 
quartierungspflichtigen Gütern 
zu bewirken. 
Wenmn in den Orkten, nach b) und c), mehrere Gerichtsbarkeiten sich befinden, ist die Mannschaft 
solchen Orten nach dem gesammten Lokal-Ouanto zuzutheilen und daselbst zu repartiren. 
. 141. 
Bei der Vertheilung der Einquartiecung nach den Köpfen soll dieselbe Berechnung, wie bei den 
Marschauartieren im F. 122 festgesetzt worden ist, Scate finden. 
S. 142. 
Auch hier sind den Offizieren, wo möglich, dieselben Quartierräume zu verschaffen, welche selbige 
in den Standquartieren, nach F. 25, zu erhalten haben. Sollte die Lokalitäk solches nicht gestatten, 
so haben sich die Offiziere mie einem mindern Raume zu begnügen. 
F. 143. 
An Mobilien haben dieselben nur die dringend nöchigen Gegenstände zu verlangen. Wegen der 
Lagerstäcten gelten die im 9. 124 enthaltenen Bestimmungen. 
6. 144. 
Das Brennmateriale ist den Offizieren in den Cantonirungen auf die ersten vier Tage, so wie
	        
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