Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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koren, zu erwählen und zu vereiden, deren Durchschniceskare die Grundstücksbesitzer anzunehmen ver- 
bunden sind. 
¾. 154. 
Alle diese Entschädigungen werden durch das Kriegs-Zahl-Ame bezahlk. 
. 55. 
Wegen der Wache= und Gefängniß-Einrichkungen kreten die Bestimmungen in den §. S. 131 
und 132 ein. Für die Wachthäufer erhalten die Garnisonorte keine Eneschädigung aus dem städti- 
schen Ausgleichungsfonds, weil solche jederzeit zu deren Erhaltung verbunden sind. 
". 156. 
Die nöthigen Lokale zu sicherer und crockner Unkerbringung der Munition, Wagen und übrigen 
Effecten des Militairs, sollen von den Canconirungsorten, ohne Enegeld, angewiesen werden. 
. 157. 
Bei dem Aufbruche aus dem Cankonnemene sinden, binsichtlich der Quittungen und Atteste, die 
in den I. 9. 128 und 129 enehaltenen Worschriften Anwendung. 
VIIler Abschni tt. 
Von der Unterbringung commandirter Mannschaft. 
. 15. 
Zur Aufnahme des Milicairs bei Commandos sind sämmtliche Orce, sowohl die Garnisonorke, als 
auch diejenigen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, und, in den alten Erblanden, zu- 
gleich verhufer sind, verbunden. 
. 159. 
Commandos, oder einzelne Commandirte haben sich bei den Orksbehörden zu legitimiren. 
160. 
Die Uncerbringung von Commandos soll nach folgenden Grundsäßen geschehen: 
a) ist das Commando von so kurzer Dauer, daß ein Nachtquartier niche nöchig wird, so ist solches 
als ein gewöhnlicher Garnisondienst anzusehen, und es finden für die Uncerthanen besondere 
Leistungen deshalb niche Statt; . 
b) hat das Commando aber mehrere Märsche zurückzulegen, so kreten für die Nacht= und Rast- 
Quartiere alle Bestimmungen ein, welche wegen der Unterbringung des Militairs auf den 
Märschen 9. 115 sedd. im Allgemeinen festgestelle worden sind; 
c) bleibe das Commando stehen, so finden, für die Dauer der ersten vier Wochen, diejenigen
	        
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