Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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S. 191. 
Bei dem Ausmarsche der Truppen aus den Garnssonorten sind disse verbunden, die Stabs. 
und Compagnie= Bagage des bei ihnen in Standquartieren stehenden Militairs bis in das nächste 
Nachtquartier, nach den im §. 203 enthaltenen Säßen, zu schaffen. 
K. 192. 
Außer dieser teistung sind die Garnisonorte zu keinen Spannungen weiter verpflichtet. Sie 
seen bei dem Abmarsche ihrer Garnisonen selbst mit dem Transporte der Effecten der Milltairad- 
ministration, mie dem Transporte der Cquipage einzelner versetzter Offiziere, und mie der Fortschaffung 
erkrankter Milikairpersonen verschont bleiben. 
* 
Alle übrige Spannungen sind von denjenigen Orten zu leisten, welche Cavalerle- Verpflegungs- 
Gelder entrichten. 
Der Juß für diese teistung soll in den alten Erblanden der Fuß der Spannhufen, oder der 
Spannhöfe seyn. Für die Oberlausitz findee solches nach den spannpflichtigen Gütern Statt. 
. 194. 
Die Amtshauptleute der Bezirke, oder die landescommissarien, haben die Spannungen nach 
diesem Fuße auszuschreiben und hierbei möglichst einen Turnus zu beobachten. 
195. 
Der bisher hierbei berücksichtigte Uncerschied der Marsch= und Miliz-Fuhren finder niche mehr 
Anwendung. 
S. 106. 
Die zu verlangende Spannung kann bestehen: in bespannten Wagen, und in angeschirréen Pfer- 
den, wenn das Militair selbst die Wagen mie sich führe. 
S. 197. 
Wo moglich, soll nur mie Pferden gespannt, und blos in Ermangelung von Pferden kann die 
Spannung auch mie Ochsen, oder Spannkühen zugelassen werden. Hlerbei sind für zwei Pferde 
jedesmal drei Ochsen, oder vier Spannkühe zu verlangen. 
Die zu stellenden Geschirre müssen so beschaffen seyn, daß die tadung ohne Verlust, oder Be- 
schädigung fortgebracht werden kann. 
. 198. 
In Gegenden, in welchen sich kleine Wagen und geringes Spannvieh befinden, kann die Anzahl 
der Wagen, nach dem Verhaͤltnisse der Ladung, von der ausschreibenden Behoͤrde verrechnet werden.
	        
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