Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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tonnementseinquartierung, oder als Commandirte eingelege worden seyn, nach J. 71, 130 
und 161. Der Saß dieser Entschädigungen wird, nach den verschiedenen Klassen der Städte, 
durch das Regulativ, nach §. 248, bestimmc, in keinem Falle aber unter —. 7 gl. —. 
monatlich für den Kopf festgesetzt werden; 
b) eine Entschädigung für jeden in den Milicairhospitälern aufgenommenen Mann, nach dem 
bereits bestehenden Sabe von —. 12 gl. —= monatlich für jeden Kranken, nach 6. 80; 
J#) eine Entschädigung für jeden im Arrest befindlichen Unteroffizier und Gemeinen, nach den 
Kepfen gerechnet, wobei der Saß durch das Regulativ, näch I. 248, ebenfalls bestimme 
werden wird; 
d) die Vergütung des Stake gehabten Aufwands in den Garnisonorten für die Uibungs= und 
Unterrichts-Plätze, nach §. 85 und 99, und für das Brenn- und Heibungs-Material 
auf den Wachten, nach 9. 105. 
e) die Vergütung des Aufwandes bei geleisteten Spannungen der Garnlsonorte, nach §. 191. 
f) der Aufwand, welcher, nach den deshalb geschebenen Bestimmungen, aus dem städtischen 
Ausgleichungsfonds an solchen Orten übertragen werden soll, welche Cavalerie-Verpflegungs- 
Gelder leisten. 
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Diese Vergücungen werden vierteljährig liquidirt, und diese Liquidationen an die Kriegs-Ver- 
waltungs-Kammer eingereiche. 
G. 253. 
Hierbei finden solgende Grundsätze Statt: 
a) jeder Aufwand wird von demjenigen Orte liquldiert, an welchem das Gebührniß von dem 
Milikcair bezogen worden ist; 
b) zugleich ist jeder Garnisonore nachzuwelsen verpflichter, welche Militairpersonen von seiner 
Garnison in auswärtigen Orten einquartiert worden, oder im Hospital, oder im ürrest ge- 
wesen sind; 
) bei den Vergükungen, welche nach den Köpfen berechnet werden sollen, sind nur die vollen 
Wochen in Ansat zu bringen, die einzelnen Tage aber nicht zu beachten; 
d) wenn ein Mann als in das Hospltal gekommen, oder als Arrestant liquidirt wird, sälle 
derselbe bei der tiquidation der einquartierten Mannschaft hinweg. 
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Uiber die Form dieser liquidationen wird in dem §. 248 erwähnten Regulative das Rähere 
bestimme. 
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Diese Liquidationen werden bei der Kriegs-Verwaltungs. Kammer geprüft, und der berichcigte 
Betrag wird der betreffenden Stade, aus dem städcischen Ausgleichungsfonds, balb baar und halb 
in Cassenbillets angewiesen werden.
	        
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