Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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C. 256. 
Dagegen hat jeder Garnisonort ebenfalls vierteljaͤhrig einen Quotenbeitrag, halb baar und halb 
in Cassenbillets, zum Ausgleichungsfonds zu gewähren. Die Entrichtung dieses Beitrags kann, 
auf Anweisung der Kriegs. Verwaltungs = Kammer, auch an andere Städte, für Rechnung des 
Ausgleichungsfonds, geschehen. Sollee jedoch binnen vier Wochen der angewiesene Beitrag nicht 
eingehen, so wird die Kriegs-Verwaltungs-Kammer den Betrag desselben aus dem Auzsgleichungs- 
sonds, insofern dieser dazu hinreiche, sofort unmiccelbar übersenden, dagegen von der säumigen Stade 
den Beitrag execurivisch eintreiben lassen. 
6. 257. 
Die Direceion der gesammten städtischen Ausgleichungsangelegenheiten ist der Kriegs-Verwal- 
kungs-Kammer übertragen. 
. 25. 
Zugleich wird unker deren teitung der Ausgleichungsfonds administriret. 
s. 259. 
Aus diesem Fonds sollen blos Ausgaben für die städrische Ausgleichung, so wie die allgemeinen 
Regiekosten derselben bestritten werden. 
C. 200. 
tetztere beschränken sich auf die Kosten der Cassenverwaltung und die Examinationskosten der 
Servierechnungen. 
Ws 
Uiber diesen Fonds hat der Cassirer jährlich eine Rechnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer 
vorzulegen. 
XIter Abschnitt. 
Von den Hufen in den alten Erblanden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
d. 262. 
In den Orten der alten Erblande, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder enkrichten, sollen zu 
den Militairleistungen nur die Besihßer von denjenigen Grundstücken verbunden seyn, auf welchen 
Steuerschocke hasten, und die zugleich verhufe worden sind. 
. 263. 
Diese teistungen werden in den alcen Erblanden nach dem Fuße der auf diesen Grundstücken 
baftenden Hufen repartirt. 
r 21 )
	        
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