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Unterbringung des Milicairs auf den Märschen, in den Cankonkrungen, oder bei Commandos, nach
dem öten, Cren und 'ien Abschnitte, einereten können. In Orten des Voigtländischen Kreises bleibr
der dort übliche Fuß der Marschhöfe auch künftig noch anwendbar,
9. 270.
Wegen der Vercheilung und teistung bei der Unterbringung des Milikalrs in den Standquar-
tleren, an solchen Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, ist bereits im s. 221
das Nähere bestimme.
#. 271.
Die Marschhufen besteben theils in den obgedachten kand= oder Magazin= Hufen, tbeils in den
Gärtner= und Häusler-- Hufen.
9. 272.
Wegen dieser lebtern sinden folgende Bestimmungen Stakk:.
) es werden 4 Gärener, oder 8 Häusler, einer Marschhufe, oder im Voigtlande einem
Marschhofe, gleich geachtet.
Bei sehr unbedeutenden Grundstücken kann, unker Genehmigung der Kriegs= Ver-
waltungs-Kammer, ein geringerer Ansaß für die Beitragsleistung eintreken;
b) die Gärener und Häusler elnes Ortes haben nach diesem Verhälknisse alle teistungen mie
zu tragen, welche von ihrem Orte, nach dem Fuße der Marschhufen, verlangt werden.
Nur bei Einquartierung von Cavalerie findet hierbei eine Ausnahme Statt, insofern dann
nehmlich diese Gärtner und Häusler mie der Einlegung von Pferden, so wie mit der Ver-
abreichung von Rationen gänzlich zu verschonen sind;
) von diesen leistungen sind befreie:
aa) alle Gärtner= und Häusler--Nahrungen, welche auf Rictergukts-Grund und Boden
erbauel worden sind;
blb) alle Gärtner= und Häusler-Nahrungen, welche auf Commun-Grund und Boden
abgebauer, insofern sie, nach den bestehenden Gesetzen, nicht der Beschockung unter-
worfen sind;
d) wenn die Pfarrdotalgüter verhuft sind, kragen dieselben nach ihren Hufeneheilen bei. Sind
selbige nicht verhufe, aber dennoch beschocke, werden sie den Gärenern gleich mit beigego-
gen. Sind dagegen diese Pfarrdotalen nicht verhuft und nicht beschocke, se sollen sie von
den Militairleistungen befreit seyn.
. 273.
Die Besicer von abgetretenen Theilen verhufter Grundstäcke haben alle Mllitairleistungen des
Hauptgures jederzeit antheilig mit zu übernehmen, es mögen sich selbige auf diesen Avulsen ange-
bauet baben, oder nicht,