Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 127) 
Unterbringung des Milicairs auf den Märschen, in den Cankonkrungen, oder bei Commandos, nach 
dem öten, Cren und 'ien Abschnitte, einereten können. In Orten des Voigtländischen Kreises bleibr 
der dort übliche Fuß der Marschhöfe auch künftig noch anwendbar, 
9. 270. 
Wegen der Vercheilung und teistung bei der Unterbringung des Milikalrs in den Standquar- 
tleren, an solchen Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, ist bereits im s. 221 
das Nähere bestimme. 
#. 271. 
Die Marschhufen besteben theils in den obgedachten kand= oder Magazin= Hufen, tbeils in den 
Gärtner= und Häusler-- Hufen. 
9. 272. 
Wegen dieser lebtern sinden folgende Bestimmungen Stakk:. 
) es werden 4 Gärener, oder 8 Häusler, einer Marschhufe, oder im Voigtlande einem 
Marschhofe, gleich geachtet. 
Bei sehr unbedeutenden Grundstücken kann, unker Genehmigung der Kriegs= Ver- 
waltungs-Kammer, ein geringerer Ansaß für die Beitragsleistung eintreken; 
b) die Gärener und Häusler elnes Ortes haben nach diesem Verhälknisse alle teistungen mie 
zu tragen, welche von ihrem Orte, nach dem Fuße der Marschhufen, verlangt werden. 
Nur bei Einquartierung von Cavalerie findet hierbei eine Ausnahme Statt, insofern dann 
nehmlich diese Gärtner und Häusler mie der Einlegung von Pferden, so wie mit der Ver- 
abreichung von Rationen gänzlich zu verschonen sind; 
) von diesen leistungen sind befreie: 
aa) alle Gärtner= und Häusler--Nahrungen, welche auf Rictergukts-Grund und Boden 
erbauel worden sind; 
blb) alle Gärtner= und Häusler-Nahrungen, welche auf Commun-Grund und Boden 
abgebauer, insofern sie, nach den bestehenden Gesetzen, nicht der Beschockung unter- 
worfen sind; 
d) wenn die Pfarrdotalgüter verhuft sind, kragen dieselben nach ihren Hufeneheilen bei. Sind 
selbige nicht verhufe, aber dennoch beschocke, werden sie den Gärenern gleich mit beigego- 
gen. Sind dagegen diese Pfarrdotalen nicht verhuft und nicht beschocke, se sollen sie von 
den Militairleistungen befreit seyn. 
. 273. 
Die Besicer von abgetretenen Theilen verhufter Grundstäcke haben alle Mllitairleistungen des 
Hauptgures jederzeit antheilig mit zu übernehmen, es mögen sich selbige auf diesen Avulsen ange- 
bauet baben, oder nicht,
	        
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