Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 130) 
) in solche Orte, welche die Unkerbaltung und Verpflegung der Cavalerie zu übertragen, 
statt dessen aber Cavalerle= Verpflegungs-Gelder zu entrichten haben, 
findet, nach 9. 1, in der Oberlausitz ebenfalls Statk. 
6. 287. 
Es verbleibe daher bei der Entrichtung der Cavalerse-Verpflegungs-Gelder nach dem bisherl- 
gen Fuße der Portionen und NRationen und, bei der Abführung derselben, nach, einer der Ober- 
lausi zugetheilten Quote. 
« 5.288. » 
Die Städte Budissin, Zittau, Camenz und Loͤbau sind als Garnisonorte anzusehen. Dieselben 
sind daher, nach §. 3, glelchmäßig zu allen Leistungen verpflichtet, welche, in Folge gegenwaͤrtigen 
Gesetzes, von den Garnisonorken zu tragen sind; auch ist in denselben das Serviswesen nach Maß- 
gabe des 1|ten Capitels im 10ten Abschnicte einzurichten. 
". 280. 
Die Orte der Oberlausit, welche Cavalerie-Verpflegungs= Gelder entrichten, sind zu den Mill- 
talrleistungen gleich denjenigen Orten verpflichtet, welche in den alten Erblanden Cavalerie= Ver- 
pflegungs= Gelder bezahlen. 
Daher sind in der Oberlausit für diese Orte alle desfallsigen Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes ebenfalls in Anwendung zu bringen. 
d. 200. 
Die Lieferungen an Verpflegungs= oder Ausruͤstungs-Gegenstaͤnden fuͤr das Militair werden, 
zwischen den 4 Staͤdten und dem Landkreise, nach den bestehenden Vertraͤgen repartirt. 
In den Staͤdten, so wie in den Stadtmitleidenden Dorfschaften, wird deren Aufbringung nach 
der jedesmaligen Lokalverfassung bewirkt, im Landkreise aber findet selbige nach dem Fuß der Lie— 
ferungsrauche Statt. 
*. 201.9 
Die Unterbringung des Millealrs in den Garnisonorten geschiehet nach jedes Orts besonderer 
Einmichtung, unter Oirection des Scadtraths, welcher dabei eine gehörige Abstusung nach Analogie 
der Servisbeiträge zu beobachten hac. 
"6 6. 202. 
Sollten Orte der Oberlausi6, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder zu enkrichten baben, Stand- 
einquartierung erhalcen, so trite die im 9. 22 encehaltene Bestlmmung ebenfalls ein. 
. 203. 
Dagegen erfolge in dlesen Orten dle Uncerbringung des Milicalrs, untcer allen Umständen, nach 
den einqugrtierungsfählgen Gürern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.