( 132 )
XlIIIter Abschnitt.
Von den Befre jungen.
. 302.
Von der Verpflichtung zu den Militairleistungen sollen nachstehende verfassungsmäßige Befrei-
ungen, in den alten Erblanden sowohl, als in der Oberlausitz, Statt finden.
seyn.
. 303.
Diese Befreiungen können
A. entweder Realbefreiungen,
B. oder Personalbefceiungen
A.
Realbefreiungen.
¾ 304.
Diese haben folgende Gaktungen von Grundstücken zu genießen:
a) diejenigen Grundstücke, welche sich in mann Principis befinden;
b)
Wenn Grundstücke in das landesherrliche Eigenthum übergehen, welche bereits servis-
pflichtig, oder beschockt und verhufe gewesen sind, soll, wegen deren stattgebabter ancbeiliger
Verpflichtung zu den Militairleistungen, das Röthige in den tokalkatastern abgeschrieben und,
daß solches geschehen ist, der Kriegs-Verwaltungs-Kammer angezeigt werden.
Kommen Grundstücke aus dem landesherrlichen Eigenthume, so tritt die Verpflichcung
zu den Militairleistungen ein.
die öffentlichen und Communalgebäude oder Grundstücke, welche zu dem Gotctesdienste, zu
dem Schulunterrichte, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Landes= und Communal-Ver-
walkungen, zu den öffentlichen milden Stiftungen, zu Versorgung armer Kinder, oder er-
krankter Personen, zu Armen-, Corrections= oder Gesängniß-Anstalten, oder zu sonstigen
gemeinnützigen, auf öffentliche Kosten bestehenden Einrichcungen bestimmt sind;
ferner die öffentlichen und Communalgebäude, welche Dienstwohnungen der Kirchen- und
Schul-Diener, der Professoren auf den Akademieen und Landschulen, so wie der sonstigen
öffentlichen Beamten sind.
Hierbei ist inzwischen noch Folgendes besonders anzuordnen:
aa) diese Befreiung findet bei denjenigen Gebänden und Grundstücken nicht Staec, welche
zwar einen gemeinnützigen Zweck haben, jedoch Eigenehum von Innungen, Gesellschafen,
oder Privatpersonen sind. Hauptsächlich sind hierzu zu rechnen: die Schau-, Fabrik-,
Manufaktur= und Färberei-, ingleichen die Schieß-, Brau--, Malz= und die Schlachr-
Häuser, die Walkmühlen und die als Eigenehum besessenen Scharfrichtereien;