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bb) auch soll auf diese Befreiung von den Militairleistungen für diejenigen Gebäude, oder
Grundstücke kein Anspruch gemacht werden können, welche zu milden Privatstiftungen
bestimme, oder von öffenclichen Seifeungen, zu Anlegung ihrer Fonds, erkauft worden
sind, oder welche Kirchen= oder Schul-Diener, Professoren, oder sonstige öffentliche
Beamtze eigenthümlich an sich gebrache haben;
cc) kommen öffentliche Gebäude, oder Grundstücke in das Privateigenthum, so kritt für
selbige die Verpflicheung zu den Militairleistungen, nach 9. 304 a, ebenfalls ein;
Jc) die Rieter= und Frei-Güter, Insofern bei selbigen niche beschockte und zugleich verhufte
Grundstücke, oder, in der Oberlausit, eingezogene Bauergücer mit befindlich seyn solleen;
Ist dieß aber der Fall, so sind diese Güter zu den Militairleistungen, in den alten Ecb-
landen nach den aufhabenden Hufen, und in der Oberlausib nach der Leistungspflichrigkeit der
eingezogenen Bauergüter, beizuziehen.
d) alle übrigen Grundstücke auf dem Lande, welche in den alken Erblanden niché beschockt und
nicht verhuft, oder nicht zu den §. 272 gedachten Gärtner= und Häusler-Hufen zu rechnen
sind; in der Oberlausig alle Grundstücke auf dem Lande, auf welchen keine Rauche, oder
keine Grundsteuern ad ordinaria haften;
e) die Erb= und Lehn-Gerichke, oder Richtergüter auf dem Lande, infofern selbige diese Be-
freiung wegen der Uibertragung des Richterdienstes, entweder durch Observanz, oder durch
Uibereinkunft hergebracht haben;
Diese Befreiung soll jedoch nur für das ursprüngliche Erb- und Lehn-Richterguk, niche
aber auch für die hinzugekommenen Grundstücke Statt finden.
1.) diejenigen Orte oder Grundstücke, welchen, wegen der Befreiung von den Millkairleistungen,
ein besonderes Privilegium, eine Concession, oder eine Zusicherung ertheilt worden ist;
Hierbei treten folgende Bestimmungen ein:
aa) nur solche Privilegien können von der Milicairleistung besreien, welche von dem Landes-
berrn eigenhändig unterzeichnet, oder von den Landesbehörden selbst, oder von deren aus-
deücklich hierzu ernannten Commissarien, ausgefertigt worden sind;
bb ) ein jedes solches Privilegium kann nur Strictissimac interpretationis seyn. Solches
kann daher weder auf non coguata erstreckt, noch über den status duc ausgedehne
werden, wenn solcher in der Urkunde ausdrücklich zum Grunde gelegt seyn sollte;
c) sämmrliche Privilegien , aus welchen eine Befreiung von den Militairleistungen herge-
leitet wird, sind binnen drei Jahren, vom Dato des gegenwärtigen Gesetzes an, bei der
Kriegs-Verwaltungs-Kammer, auf Anlangen der Interessenten, durch die Orktsobrig-
keiten anzuzeigen, und die Uekunden in, durch die Aemter vidimirter Abschrife, so wie
die sonstigen Beweise, oder ergangenen Steuerbefehle beizufügen.
Söämmtliche bis dahin nicht beigebrachte Privilegien werden für erloschen ange-
sehen.
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