Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

8) 
b) 
( 1324) 
ad) die Kriegs-Verwalkungs-Kammer wird, nach genauer Prüfung über deren fernere Zu- 
lässigkeit, entscheiden; 
ee) wenn einem solchen Privilegio dessen weitere Wirksamkeit abgesprochen werden, bier- 
durch aber ein Privatanspruch entstehen sollte, so soll der Einwand, daß die Aufhebung 
der Befreiung von den Milicairleistungen durch eine landesberrliche Verfügung gescheben, 
bei der rechelichen Enescheidung nicht berücksichtigt werden; 
diejenigen Grundstücke, welche durch Verjährung die Befreiung von den Militairleistungen 
erlangt haben wollen, sonen nach folgenden Grundsätzen beurtheilt werden: 
aa) eine solche Verjährung kann, in Beziehung auf das landesherrliche Eractionsreché, nur 
dann Statt finden, wenn seit 109. Januar 1701 von einem Grundstücke Militairleistungen 
niche prästirt worden sind. 
Diese Verjährung wird weder durch den Beweis einer Unrechemäßigkeit ihres An- 
sanges, oder Fortganges, oder einer dabei eingetrekenen malae tidei, oder Verschweigung 
des Grundstücks, oder einer vor dem Jahre 1701 bereits Scakt gehabten Ver- 
pflichtung zu den Militairleistungen, noch dadurch enrkräftet, daß vor Erlassung des 
gegenwärtigen Gesetzes eine Untersuchung wegen der Befreiung bereits vorgenommen 
worden ist, sobald nur auf diese Erörterung eine definitive Enescheidung zur Zeit der 
Publication des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht erlassen war. 
bb) Eine Verjährung, wodurch die Befreiung durch eine fortdauernde communelle Uiber- 
ktragung bei der Subrepartition des Ortes behauptet werden soll, kann binnen 31 Jah- 
ren, 6 Wochen, 3 Tagen begründet werden. 
cc) Künftig und vom Dalo gegenwärtigen Gesehes an soll keine Verjährung, wegen Be- 
freiung von Militairleistungen, weder in Beziehung des landesherrlichen Eracceionsrechts, 
noch wegen einer communellen Uibertragung bei der Subrepartition weiter eintreten 
können, vielmehr soll das gegenwärtige Geset als eine immerwährende Unterbrechung 
anzusehen seyn; 
diejenigen Grundstücke, welche wegen Observanz, oder durch Verträge, von der Militair= 
leistung befreiet werden, können diese Befreiung niche gegen das landesherrliche Eractions= 
reche geltend machen. Es finder deshalb blos ein Anspruch an die berreffende Commun, 
wegen der zu leistenden Uibertragung, Scakt, wenn ein solches Herkommen gegen eine Com- 
mun nachgewiesen werden kann, oder ein solcher Vertrag mic einer Commun abgeschlossen 
worden ist. 
Der Kriegs-Verwalcungs-Kammer bleibt zwar vorbehalten, in den obigen Füllen, so wie 
nach c) gegenwärtigen 9., wenn die Eraceion des Pracslandi gefährdet werden sollte, der- 
gleichen Verträge aufzuheben, jedoch soll hierbei ein Abkommen wegen der erforderlichen Ent- 
schäadigung eingeleitet werden. 
Wenn dagegen dergleichen Verträge zwischen einzelnen Grundstücksbesißern State finden
	        
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