Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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II. Der Viehverkehr in dem Grenzgebiete. 
8 14. Die Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe der in 8 11 aufgeführten sächsischen 
Grenzamtshauptmannschaften dürfen Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken, das aus seuche— 
freien Grenzgebieten Osterreichs stammt, mit behördlicher Erlaubnis unter folgenden Be— 
dingungen zum Gebrauch in der eigenen Wirtschaft einführen. 
Als österreichisches Grenzgebiet gelten die in § 8 Absatz 4 namhaft gemachten Bezirks- 
hauptmannschaften. 
8 15. Es darf nur Rindvieh eingeführt werden, das: 
1. den in den österreichischen Grenzgebieten gezüchteten Schlägen und (mit Ausnahme 
der Zugochsen) einem der in den Bestimmungsgrenzbezirken vorherrschenden Vieh- 
schläge angehört; 
2. unmittelbar vor seiner Einfuhr nach Deutschland 30 Tage lang an einem seuchen- 
freien Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat; 
3. dazu dient, den dringenden dauernden Wirtschaftsbedarf des Einführenden zu decken. 
Auf Rindvieh, das zum Zwecke der Schlachtung eingeführt wird, finden die Be- 
stimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung. 
8 16. Der Wirtschaftsbedarf (§ 15 Absatz 1 Z. 3) richtet sich nach der Größe und 
Art des Wirtschaftsbetriebes. Durch Abzug der Zahl der bereits in der Wirtschaft vor- 
handenen Tiere vom Wirtschaftsbedarfe ergibt sich die Zahl der Tiere, die eingeführt werden 
kann. In der Regel soll sie in einem Jahre nicht mehr als ein Drittel des Viehbestandes 
betragen; auch dürfen von einem Wirtschaftsbesitzer in einem Kalenderjahre nicht mehr 
als 12 Stück eingeführt werden. 
Die zum ermäßigten Zollsatze von 30 ¾ für das Stück in die Grenzbezirke eingeführten 
2 7½/ bis 5 jährigen Arbeitsochsen (Zolltarif Nr. 103, 2) sind in die Zahl der nach Absatz 1 
einzuführenden Tiere einzurechnen. Die Einfuhr dieser Arbeitsochsen (zum ermäßigten Zoll- 
satze) ist auf die Eintrittstellen Zittau (Bahnhof), Bodenbach-Tetschen, Weipert und Voiters- 
reuth beschränkt. 
8 17. Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einführung von Zucht= oder Nutzvieh 
sind seiten der Wirtschaftsbesitzer auf dem platten Lande beim Gemeindevorstand, in mitt- 
leren und kleinen Städten beim Bürgermeister mündlich oder schriftlich anzubringen und 
von diesen unter Ausfüllung eines Vordruckes nach Anlage 6 der Amtshauptmannschaft 
zur Entscheidung vorzulegen. Die Amtshauptmannschaft setzt, erforderlichenfalls nach An- 
stellung weiterer Ermittelungen, fest, wieviel Tiere die Wirtschaft gebraucht, und bestimmt, 
ob und wieviel Tiere eingeführt werden dürfen. Die Besitzer selbständiger Güter haben 
1906. 4 
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