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sich führen. In einem solchen Falle soll die Kriegs. Verwaltungs-Kammer zu Auf-
bebung, oder zu einer sonstigen Beseitigung derselben befugt seyn.
Künftig sollen dergleichen Bestimmungen nur unter Genehmigung der Kriegs-Ver-
waltungs-Kammer erfolgen, auch sollen künftige, den Communen hlerdurch ausdrück-
lich vorbehaltene Aenderungen in den bisherigen Bestimmungen dieser Arc dieselbe
Genehmigung erfordern;
I) die Besitzer von denjenigen Häusern in den Srädten, in welchen sich die Posterpeditionen
befinden, oder die Posten ankommen und expedirt werden, oder in welchen öffentliche Cassen-
beamte wohnen, welche Cassen bei sich haben, so wie die Besitzer der Fabriken und Manu-
fakturen und solcher Gebäude, welche ausschlieflich zu Niederlagen, oder zu einem Gewerbs-
zwecke bestimmt worden sind, sollen, auf die Dauer dieser Bestimmungen, für die gedachten
Gebäude mit Naturaleinquartierung verschonet seyn. Dagegen haben selbige niche nur die
auf diese Grundstücke kommenden Servisbeiträge baar zu entrichten, sondern auch, wenn,
nach 9. 236, für die mic Naturaleinquartierung belegten Häuser ein besonderer Zuschuß
Statt finden sollte, nach den auf diese Gebäude bei der Subrepartition zu rechnenden Kö-
pfen, eine Entschädigung, als Zuschuß, an die Serviscasse zu gewähren.
. 307.
Dieselbe Verschonung von der Nacimaleinquartiecung soll auch den Besißern derjenigen Häuser
zugestanden seyn, in welchen Militair-Hospital-Anstalten, Wachten, oder Behältnisse für die Militair-
effecten sich besinden. Jedoch soll diese Befreiung nur auf die Dauer jener Verhältnisse, und auf die
dadurch betroffenen Häuser beschränke bleiben, und deren Besißber sollen ebenfalls verpflichtet seyn, von
selbigen, nach dem obstehenden 9§, die Servisbeiträge und die vorkommenden Entschädigungen nach den
Köpfen zur Serviscasse zu entrichten.
6. 30.
Weikere Befreiungen dieser Art finden nicht State; namentlich bleiben die Häuser, in welchen
die Fleisch-Steuer-Pächter wohnen, und die Häuser der Acciseinnehmer auf dem Lande davon aus-
geschlossen.
XIVter Abschnitt.
Von den Erlassen bei den Nilitairleistungen.
S. 309.
Fuͤr die alten Erblande sollen hierbei, nach den verschiedenen Gattungen der Militairleistungen,
folgende Grundsaͤtze Statt finden.