Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(137 ) 
Istes Capitel. 
Im Betreff der Lieferungen. 
s. 310. 
Bei diesen, es moͤge fuͤr selbige eine Bezahlung Statt finden oder nicht, wird der ganze Be- 
rag erlassen, wenn durch Hagelschlag, Mißwachs, Uiberschwemmung, oder Brand wenigstens die 
Halfte der zu erwarten gewesenen, oder bereits eingebrachten Ernte verloren gegangen ist. 
Ferner kommt es hierbei darauf an, wiesern durch die eben erwähnten Unglücksfälle eine ganze 
Lommun, oder nur einige Individuen derselben, in der gedachten Art betroffen worden sind. 
. 311. 
Im ersten Falle haben die-calamitosen Communen, spätestens binnen acht Tagen nach dem Ablie- 
erungskermine, die Gestundungs- oder Erlaß. Gesuche bei dem Ameshauptmanne des Bezirkes anzu- 
ringen, welcher solche sodann entweder abweisen kann, wenn sie unstatthaft sind, oder Bericht zur 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstatten, immittelst aber Gestundungsatteste auszustellen hat. 
S 312. 
Die Keiegs-Verwaltungs-Kammer har über diese, bei ihr durch die Amtshauptleute angebrach- 
en Erlaßgesuche zu enrscheiden, und den Betrag des Lieferungs-Ouanu derer Orte abschreiben zu lassen. 
. 313. 
Solleen dagegen die gedachten Calamitäten nur einige Individuen in einer Commun betroffen 
aben, so findet der Erlaß für diese Individuen nur in so weit Scatt, als derselbe von der betreffen- 
en Commun zu übertragen ist, diese aber zu der vollen Leistung des Lokal-Ouanti verbunden bleibt. 
¾. 314.— 
Uiber diese Individualerlasse haben die Obeigkeiten zu beschließen. 
Dtes Capitel. 
Bei der Unterbringung des Militairs in den Städten. 
9. 315. 
Wegen Uncerbringung des Mllitairs in den Städten, sowohl im Betreff der Nakuraleinquar= 
erung, als der Beitragsleistungen zur Serviscasse des Orts, kann nur wegen Brand, Uiberschwem- 
nung, oder Eisgang ein Erlaß bewilligt werden. 
. 316. 
Hierbei treten die Bestimmungen des Steuer-Begnadigungs-Regulativs vom 24 ten September 
821, 6. 10, 16, 18 und 19 ein.
	        
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