Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 138) 
§. 317. 
Dieser Erlaß wird von der Stadcobrigkeic bewilligt und fälle den Einquartierungspflichtigen, so 
wie der Serviscasse des Ortes, zur Last. 
Bei der betreffenden Servisrechnung ist eine Abschrift des, wegen des Steuererlasses ergangenen, 
Steuer-Begnadigungs-Rescripts mit beizulegen. 
Ztes Capitel. 
Bei der Unterbringung des Militairs auf dem Cande. 
C 318. 
In dieser Hinsiche soll ebenfalls nur wegen Brand, Uiberschwemmung, oder Eisgang ein Erlaß 
von der Leistung eintcreten. 
. 310. 
Hierbel sollen die Grundsätze des obgedachten Regulativs vom 2 Asten September 1821, ad. 13, 
14, 16, 18 und 19 befolge werden. 
Z . 320. 
Die Gerichtsobrigkeic des Ortes har über diese Erlasse zu entscheiden. 
*“ 
Selbige werden von den Orten übertragen, und es bleiben daher letztere zu den Leistungen, nach 
deren ganzen Lokal-Hufen = Quanto, unverändert verbunden. 
. 322. « 
Wenn jedoch eine Stadt, oder ein Ort auf dem Lande, durch Brand, wenigstens bis auf den 
vierken Theil, betroffen worden seyn sollte, so wird die Kriegs-Verwaltungs-Kammer, auf dießfallsige 
Anzeige des Ameshauptmanns, dem ganzen Orte eine Verschonung mit der Einquartierung, und, nach 
Befinden, mie den Beiträgen zu dem städtischen Ausgleichungsfonds, auf einige Zeit zugestehen. 
4tes Capitel. 
Bei den Spannungen. 
. 323. 
Bei der Spannleistung ist dem einzelnen Spannpflichtigen ein Erlaß auf ein Jahr zuzugestehen, 
wenn derselbe die Hälfte seines Spannviehes durch Viehsterben verloren hat. 
. 324. 
Diesen Erlaß hac die Gerichtsobrigkeit des Orts zu bewilligen, und es soll selbiger von den übri- 
gen Spannpflichtigen des Orts übertragen werden. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.