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6. 325.
Sollée dagegen in einem Orte der vierte Theil des ganzen Spannvliehes durch Viehsterben
verloren gehen, so bat der Ameshaupemann deshalb zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu berichten,
und es wird selbige sodann dem ganzen Orte einen Erlaß von der Spannung auf ein Jahr zu-
gestehen.
. 326.
Für die Oberlausié bleibe die Bewilligung der Erlasse den Ständen von Land und Staͤdten,
nach jedes Theiles Mitleidung, selbst überlassen.
327.
Solleen über die im 1/9en, 3ten und 4ten Capitel dieses Abschnictes enehaltenen Erlaßbewil-
ligungen Beschwerden entstehen, so hat die Kriegs-Verwaltungs-Kammer darüber zu entscheiden.
XVier Abschnitt.
Von den Behbrden, die bei den Leistungen für das Militair
concurriren.
. 328.
Die oberste Verwaltungsbehörde für die Militairleistungen der Unterthanen ist die Kriegs-
Verwaltungs-Kammer. Diese hat die nöthigen Verfügungen zu treffen und bei Differenzen, oder
bei Beschwerden, in Folge des Generalis vom 20Csten Mal 1817, zu enescheiden.
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s. 329.
Ja den alten Erblanden sind die Kreis- und Amts-Hauptleute als Provinzialbehoͤrden fuͤe diese
Angelegenheiten anzusehen. Der Wirkungskreis derselben ist in deren, mittelst Generalis vom
1 % December 1816 bekannc gemachten, Nachtragsinstructionen bestimme.
In der Oberlausis bestehe eine ständische Deputation zu Besorgung der, dem Lande und den
Srädren gemeinschaftlichen, Militairangelegenheiten, in welcher der Amtshauptmann den Vorsiß führe.
Die nähern Bestimmungen wegen selbiger ergeben sich aus dem Mandate vom 1 2ten März
1821, und insbesondere aus der ihr ertheilten Instruction, welche mittelst Rescripts vom 1 4t#
October 1822, und durch Generalverordnung von eben dem Tage, publicirt worden.
Nach dieser Instruction trite die Milicairdepucation in allen den Fällen in Wirksamkeie, in
welchen, binsichtlich der Erblande, im gegenwärtigen Gesetze, der Amtshauptleute gedache worden;
auch verbleiben im Uibrigen alle ständischen Behörden in ihren verfassungsmäßigen Ressoreverhälc=
nissen.
Cesetzsammlung 1828. 26 )