Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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6. 330. 
In den Sctädten liegt den Stadcobrigkelten die Haupkleitung der Geschäfte im Bezug auf 
die Milicairleistungen ob. Unter dieser Leikung soll die, in dem 10ken Abschnitte, 1stes Capitel, 
enthaltene Serviseinrichtung eines jeden Ortes geführt und die Vertheilung der vorkommenden Lie- 
ferungen bewirkt werden. 
Die Ausschußpersonen, oder Wiertelsmeister, concurriren hierbei nur in so weic, als solche, 
a) die Ausmittelung der Servistaxen, 
b) die Bewilligungen zu den Ausgaben bei der Serviscasse, oder zu besondern Lokalbe- 
freiungen, und 
I) die vorläusige Durchgehung und, nach Besinden, Monirung der Servisrechnungen zu 
besorgen haben, 
und endlich 
d) bei der Regulirung des Regleaufwandes für das Serviswesen zu bören sind. 
F. 331. 
Auf dem Lande werden, unter der Aufsicht der Ortsobrigkeitken, die Angelegenheiren wegen der 
Militairleistungen, durch die Dorsgerichtspersonenz und in der Oberlausiß durch die Gemeindeältesten 
besorgt. 
. 332. 
Bei Lieferungen ergehen die Ausschreiben zuvörderst an die Obrigkeiten. Bei Einquartierungen 
und Spannungen aber werden, wegen deren Dringlichkeic, die Anweisungen der Amtshauptleute 
unmittelbar den Dorfgerichten zugestellt. 
¾. 333. 
Diese Dorfgerichten haben die aufgegebenen Leistungen, nach den bestehenden Kacastern, pflicht- 
maͤßig zu vertheilen, die noͤthigen Lieferungs-, Einquartierungs- und Spann-Manuale zu halten, 
und uͤber die stattgehabten Einnahmen und Ausgaben Rechnung abzulegen. 
+. 334. 
Diese Rechnungen sollen zuvörderst der Commun vorgelegt werden, um dabei ekwanige Erin— 
nerungen anbringen zu können. Deren Justisication erfolgt durch die Obrigkeit des Orks sporrelfrei. 
Die Gerichtspersonen sind befuge, wenn selbige von ihrem Wohnorte wegen Militairleistunger 
abwesend seyn müssen, die karmäßtigen Meilengebühren und noch überdem höchstens, und daserne 
nicht an einem oder dem andern Orte niedrigere Säte hergebracht sind, 
fuͤr einen Tag. . . . — 8 Groschen — und 
für einen halben Tag. — 4 Groschen — 
als Ausloͤsung, so wie die Mundationskosten in jenen Rechnungen zu verschreiben.
	        
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