11 )
. 335.
Den Communmitgliedern bleibt vorbehalten, sich, zur eigenen Uiberzeugung, die Lieferungs-,
Spann= und Einquartierungs-Manuale vorlegen zu lassen; auch sind selbige bei außerordentlichen
Bewilligungen zuvörderst zu befragen.
ß. 336.
Sollten Unordnungen in den Manualen, oder Rechnungen vorgefunden werden, so haben die
Communen zuvörderst bei ihrer Obrigkeit Beschwerde zu führen.
" . 337.
Die Dorfgerichten sollen von den Obrigkeiten in der Besorgung der Geschäfte für die Mili-
kairleistungen unterstützt werden.
K. 338.
Dagegen bleiben die Dorfgerichtspersonen für ihre Geschätsführung der Obrigkeit und dem
Communalinteresse verantwortlich.
G. 339.
Uibrigens sind sämmtliche Obrigkeiten, in den Scädten sowohl als auf dem Lande, für die
unfehlbare Gewährung der erforderteen Leistungen verhaftet.
6. 340.
Die Amtshauptleute sind daher autorisirt, in den Fällen der Nichebefolgung der erhaleenen
Anweisung, die betreffenden Behörden mit Nachdruck anzuhalten.
S. 341.
Insbesondere sind selbige befuge, bei unterbleibenden Spannungen, diese zu verdingen, die Kosten
von den betreffenden Communen einzubringen, und deren Behörden für jeden niche gestelleen vier-
spännigen Wagen mit fünf Thalern — — Strafe, welche zu der Kriegs-WVerwaltungs-Kammer
einzusenden sind, zu belegen.
. 342.
Bei entstehenden Beschwerden gegen die Anforderungen des Militairs haben sich die Ortsbe-
hörden an den Amtshaupemann des Bezirks zu wenden, welcher, zu Bewirkung der erforderlichen
Abhülfe, Bericht zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstarren hat.
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