Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

11 ) 
. 335. 
Den Communmitgliedern bleibt vorbehalten, sich, zur eigenen Uiberzeugung, die Lieferungs-, 
Spann= und Einquartierungs-Manuale vorlegen zu lassen; auch sind selbige bei außerordentlichen 
Bewilligungen zuvörderst zu befragen. 
ß. 336. 
Sollten Unordnungen in den Manualen, oder Rechnungen vorgefunden werden, so haben die 
Communen zuvörderst bei ihrer Obrigkeit Beschwerde zu führen. 
" . 337. 
Die Dorfgerichten sollen von den Obrigkeiten in der Besorgung der Geschäfte für die Mili- 
kairleistungen unterstützt werden. 
K. 338. 
Dagegen bleiben die Dorfgerichtspersonen für ihre Geschätsführung der Obrigkeit und dem 
Communalinteresse verantwortlich. 
G. 339. 
Uibrigens sind sämmtliche Obrigkeiten, in den Scädten sowohl als auf dem Lande, für die 
unfehlbare Gewährung der erforderteen Leistungen verhaftet. 
6. 340. 
Die Amtshauptleute sind daher autorisirt, in den Fällen der Nichebefolgung der erhaleenen 
Anweisung, die betreffenden Behörden mit Nachdruck anzuhalten. 
S. 341. 
Insbesondere sind selbige befuge, bei unterbleibenden Spannungen, diese zu verdingen, die Kosten 
von den betreffenden Communen einzubringen, und deren Behörden für jeden niche gestelleen vier- 
spännigen Wagen mit fünf Thalern — — Strafe, welche zu der Kriegs-WVerwaltungs-Kammer 
einzusenden sind, zu belegen. 
. 342. 
Bei entstehenden Beschwerden gegen die Anforderungen des Militairs haben sich die Ortsbe- 
hörden an den Amtshaupemann des Bezirks zu wenden, welcher, zu Bewirkung der erforderlichen 
Abhülfe, Bericht zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu erstarren hat. 
Verzeichniß
	        
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