Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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IV. 
Wir endesgesetzten Ortsgerichte bezeugen der Wahrheie gemäß, daß den N. dieses Monaks 
(vom N. Tage bis heute) 
N. Offiziere 
N. Unteroffiziere und Gemeine des Regiments, Bataillons ꝛc. N. N. 
N. Pferde 
unter den Befehlen des Herrn Majors (Rittmeisters ꝛc. ꝛc.) N. N. hierselbst einquartiert gewesen 
sind, (im Cantonnement gestanden haben) mit denen ihnen zukommenden Portionen und Rationen 
sich durchgaͤngig begnuͤgt, die ordonnanzmaͤßigen Foderungen nicht uͤberschritten, gute Mannszucht ge— 
halten und keine Beschwerden unbeseitigt gelassen haben. 
« N-N—am...«...N.N. 
N. J. 
Anmerkung. Die Ausfsüllung und Wollziehung der Quickung sub III., so wie die des Attestes 
zub IV. ist vor dem Abmarsche, und zwar durchgängig in Gegenwart des Quictungs- 
ausstellers und der altestirenden örtlichen Behörde, zu bewerkstelligen; und es komme 
bierbei darauf an, ob die Vollziebung der Arceste verweigert werde, oder nicht. 
Gesetzsammlung 1828. ( 27 )
	        
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