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Landesgesetze, s. Gesetze.
Landesvermessung — dazu von den Ortschaften auszumittelnde Handdienste und
deren Vergütung, . . . 118. 186.
- s. Handdienste — Grund- „Steuer-System.
and= oder Magazin-Hufen, s. Hufen.
Landmeistern ist die Erlangung des städtischen Bürgerrechts nicht anzusinnen, und
diesfallsige Special= Innungs-Artikel sind niche mehr anzuwenden, 259.
and= und Mieth-Kutscher — Regulativ der sie betreffenden geseblichen Vorschriften, 264 — 271.
- - - - weshalb ihr Gewerbe zu beschraͤnken, . 204.
- - - - Abgabe von Lohnpferden und deren Gleitsbe,
freiung, 264.
- - - - deren Entrichtung bei Fuhren nach und aus dem Auslande, 9065.
: 2: 3 — bei der Rückfahrt, 265. 268.
- - - - die ihnen auszustellenden Erlaubnißscheine und L
timation durch letztere, . . . . 263.
- - - - wie weit sie gültigg . . 266.
- - — - deren Ausstellung bei Nacht und Ruͤckgabe, . . 20(j.
- - - - Abgabeberechnung in Conventionsmunze nach den
Meilen, . 266.
- - - - Strafe wegen Hinterziehung der Abgabe, 267.
- - - - welche Fuhren und Wagen daven frei, . . . 267.
- - - - - - - - nicht frei, 268.
- - - Verbot des Pferdewechsels und Fortschaffens der Rei-
senden zu Pferde und mit vorrcitenden Knechten, 268.
4 2„: - - Verfahren der Posimeister und Posthalter bei dies—
fallsigen Contraventionen, 269.
- - - - Verbot der Lohnfuhren an bestimmten Lagen, 269.
- - - - Bestimmungen hinsichtlich des Ausweichens, Verbot des
Posthorns, der Postmontur te. 269.
- - - - Verbot der Mitnahme postmaßiger Packete und Briefe, 200
- - - - haben ihre Knechte zu vertreten, 270.
- - - Einrechnung der Lohnfuhrabgabe durch die Post st a-
tionen und Expeditionen, 27.
" 2„ - - Behandlung und resp. Veltrafung der urtändischen
Lohnkutcscher, - « ss 270.
Landschulen, s. Fürsten= und Land-Schulen.
bebensmittel — Mitaufsscht des Militairs über deren Verkauf und Laltung der Wo-
chenmärkte:t . . . 154.
Lehngerichte, s. Erb= und Lehn-Gerichte.
Lehnserneuerung, allgemeine, in der Oberlausitz, nach dem Regierungsantritte Sr.
Majestaͤt des Koͤnigs Anton — deren Vekanmmachung , umer Erlassung
der Lehnsgebühr, "6 - o o - O 15.
kebusgebühr, s. Lehnserneucrung.
Lehrlinge, s. Handwerk.
reipzig ist mit Errichtung einer besondern Bürgergarde zu verschonen, . . 30.
*dasige Handelsgbgabe, (Schönburg. Receßherrschaften.