Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Verhaͤltniß eingreifen. Hingegen sind dieselben verpflichtet, sich mit den Behoͤrden des Orts über Ge- 
genstände zu vernehmen, die sie der Ordnung, der allgemeinen Sicherheie, oder dem Besten ibrer 
Truppen enegegen fänden. Hat dieß keinen Erfolg, so sollen sie ihre weitere Beschwerde, nach Um- 
ständen, an die Höhere Civil= oder Milictalr-Instanz richten. 
2 7. 
Die Orks-Polizei-Behörden sind befuge, in den Fällen, wo die ihnen zu Gebote stehenden Mittel 
zu Aufrechthaltung der Sicherheitspolizei nicht mehr ausreichen, die Milicairbehörde als Beistand zu 
requiriren; und es hat alsdann die letztere, in Folge dieser Requisition, in Uibereinstimmung mie der 
Cioilbehörde zu verfahren. Nur in dem außerordentlichen Falle eines schnell enestehenden, oder von 
der Ortsbehörde niche sofort zu dämpfenden Tumulés und Aufruhrs, oder eines sonst Gefahr drohenden, 
schnelle Abwendung erfordernden Ereignisses, bat die Militairbehörde, auch ohne erst die Requisition 
der Orts-Polizei-Behörde abzuwarten, das Auseinandergehen des tumuleuirenden Haufens, nach den 
weiter unten festgesetzten Bestimmungen, zu bewirken. 
Es sind hierbei jedoch von den Milikcairbehörden die Vorschriften des Mandats wegen Tumule 
und Aufruhr genau zu besfolgen; auch ist die Ortsbehörde von dem Worfalle schleunigst in Kenneniß 
zu setzen. 
6. 8. 
Unter jenen Voraussehungen erscheint das Militair als Beistand der bürgerlichen Polizei. Es 
geht daraus bervor, daß die Garnisoncommandanten den Civilbehörden, auf Verlangen, bewaffnete 
Unrerstüßung, je nach Umständen, leisten müssen. Indessen soll das Milicair hierzu erst dann re- 
quiriet werden, wenn, nach Inhale des vorigen Paragraphs, die eigenen Mittel der Civilbehörden niche 
auslangen. · 
B. Besondere polizeiliche Bestimmungen. 
6. 9. 
In der Naͤhe der Kirchen soll waͤhrend des Gottesdienstes keine milicairische Uibung vorgenom- 
men, in keinem Falle aber getrommelt, oder geblasen werden. Ein Gleiches ist im Betreff der oͤffent- 
lichen Schulen, waͤhrend der Schulstunden, so weit moͤglich, zu beobachten. 
. 10. 
Die Garnisoncommandanten sollen darüber wachen, daß die Obrigkeiten eine Concurrenz im Ver- 
kaufe der Lebensmittel Seatt finden und die gewöhnlichen Wochenmärkte gehörig abhalten lassen. Sie 
haben ferner richtiges Maaß, Gewiche und gute Beschaffenheit der Lebensmittel, insbesondere des 
Brodes, Fleisches und Bieres zu verlangen und, nach Befinden, durch Vernehmung mit den Civil- 
bebörden, zu bewirken. Auch mssen sie die desfallsigen Taxen mitgetheilt erbalten. 
ñ. 11. 
In den Garnisonen der Cavalerie und reitenden Artillerie soll insbesondere auf etwa ausbrechende
	        
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