Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(160 ) 
. 39. 
Wenn Milikairpersonen bei den Innungen als Lehrlinge aufgenommen, oder als Gesellen losge- 
sprochen werden, soll solches kostenfrei gescheben. 4 
S. 40. 
Denjenigen Lehrlingen, die freiwillig in Kriegsdienste treten, soll, wenn noch ein halbes Jahr an 
den festgesetzten Lehrjahren fehlt, dieses ihnen zu Gute gehen. 
S. 41. 
Uiberdieß wird auch allen denjenigen, im activen Dienste stehenden Milltairpersonen, die während 
ihrer Dienstzeit zu Gesellen losgesprochen werden, die Dispensation von den Wanderjahren zugestanden. 
é 42. 
Diejenigen Militairpersonen, welche als Meister bei Innungen aufgenommen sind, hbaben das 
Befugniß, für Militair= und Civil-Personen zu arbeiten. Im leßtern Falle sind sie jedoch verbunden, 
sich zu der Innung des Orks zu halten und alle bürgerlichen Abgaben, im Betreff ihres Gewerbes, zu 
erlegen. WVerändert ein solches Individuum seine Garnison, so hat ihn die Innung des neuen Wohn- 
orts unentgeldlich in sich aufzunehmen, 
C. 43. 
Alle obige Bestimmungen leiden übrigens nur auf die im activen Milikairdienste stehenden Perso- 
nen Anwendung. Auf die Reservemannschaft sollen selbige sich nur dann erstrecken, wenn solche zum 
activen Militairdienste wieder einberufen worden ist. 
t. 44. 
Den Militairbehörden soll sreigestellt seyn, die sammtlichen Bedürfnisse für die Bekleidung, Aus- 
rüstung, oder Verpflegung des Militairs, so wie die Milirairbaue, durch Milicairpersonen, insofern 
diese zunfemäßig gelernt haben, fertigen oder bearbeiten zu lassen. Es ist nicht norhwendig, daß bier- 
bei ein Meister diese Arbeiten leite; vielmehr hängt es von der Bestimmung der verwaltenden Militgir= 
bebörde ab, welcher Person aus dem Milieair dieses Geschäft übertragen seyn soll. 
S. 45. 
Solltée dieses Geschäfe einem Meister aus dem Militairstande übertragen werden, so soll diesem 
gestattet seyn, auch Gesellen aus dem Civilstande mie beizugzieben. 
. 5.46. 
Jedoch wird zugleich festgesetzt, daß solche Arbeiten nur die Beduͤrfnisse des Militairs, als solches, 
betreffen muͤssen, keinesweges aber darf dieses Befugniß auf Luxusbeduͤrfnisse fuͤr Militairpersonen aus— 
gedehnt werden.
	        
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