Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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hältnissen, zu reguliren und dabei zu berücksichtigen, daß, bei Abwesenheit, der Mann bis auf die 
Dauer von 3 Monaten, den Monac des Abganges eingerechnet, in diesem Genuß verbleibe. Dieses 
findet insbesondere während des Cantonnements Anwendung. 
Soldatenweiber, welche für die Oauer der Dresdner Garnison, oder bei einer Mobilmachung, 
den Dienstvorschriften gemaß, nicht mitgenommen werden dücfen, sondern im Standquartierorte 
zurückgelassen werden müssen, bleiben im Genuß des Naturalquartiers, oder des ihnen ausgesetzten 
Quartiergeldes. 
6. 17. 
Bei Belegung neuer Quartiere, oder bei Umquartierungen, sollen von dem Compagniecomman= 
danren persönlich die Quarriere der betreffenden Mannschaft besicheige, und diese Uncersuchungen durch 
die Compagnjeoffiziere wiederholt werden. 
6. 18. 
Der §6. 45 ersten Theils enthäle die Vorschrife, in welchen Zeiträumen die Betkwäsche gewechsele 
werden soll, und sett zugleich fest, daß, wenn innerhalb jener Zeiträume ein Mann wegen Krankheic 
ins Hospital kommen sollte, und dessen Quarkier einem andern Manne überwiesen wird, dann eben- 
falls die Lagerstatt mit reiner Bettwäsche zu versehen ist. 
. 10. 
Nachdem die Compagniecommandanten sich überzeuge haben, daß sämmtliche Quartiere der Vor- 
schrift gemäß sind, werden über die mit Naturalquartieren versehene, wie über die eingemiethete 
Mannschaft compagnieweise Quartierlisten gefertige, von dem Compagniecommandanten unterschrieben 
und an das Billetirame abgegeben. 
C. 20. 
Es kann der Ortsobrigkeik niche verweigert werden, auch ihrerseits Quartierrevisionen vorzuneb- 
men, um sich zu überzeugen: ob die angegebene Mannschafeszahl wirklich vorbanden sei. 
S. 21. 
Triffe im Laufe einer Einquartierungsperiode Mannschafe ein, so hat der Compagniccommandane, 
durch eine von ihm unrerzeichnete schriftliche Anzeige, bei dem Billetiramte auf deren Einquartierung 
anzutragen. 
h. 22. 
Verläßkt ein Mann sein Naturalquarkier aus irgenb einer Ursache auf längere Zeic, als 3 Tage, 
so ist solches, wo möglich, mit Angabe der Dauer seiner Abwesenheit, von dem Compagniecomman-= 
danten, mittelst schriftlicher Anzeige, ebenfalls dem Billetiramee bekanne zu machen. 
G. 23. 
Beschwerden über Quarkierangelegenheiten hac die Mannschafe auf dem Dienstwege an den Com- 
pagniecommandanten zu melden. Dieser suche sie unmitcelbar, oder in Gemeinschaft mit dem Billeteur, 
zu beseitigen. Führe dieß den gewünschten Erfolg niche herbei, so läße der Compagniecommandane, der 
Dienstvorschrift gemäß, die Beschwerde an den Garnisoncommandanten gelangen. Nach Befinden 
bat sich dieser mic der Ortsobrigkeie daruber zu vernehmen, und, wenn auch auf diese Weise keine
	        
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