Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(174 ) 
Seunden von der nächsten Garnison entferne ist, der Commandant derselben Anzeige erhalten soll 
worauf sofort ein Compagniechirurg abgeschickt werden muß, um den Kranken durch wiederholte Be- 
suche zu behandeln, oder, nach Befinden, in den Garnisonort zu kransportiren, wozu, wenn es erfor- 
derlich, von dem Orte, wo sich der Kranke befindet, ein Wagen, gegen Quittung, zu entnehmen ist. 
IIter Abschnitt. 
Von den Marsch= und Cantonirungs-Quartieren. 
Allgemeine Vorschriften. 
6 2S 
Truppenabeheilungen, die sich in Marsch setzen, oder in Canconnemenes zusammengezogen werden 
sollen, erhalten eine von der Kriegs-Verwaltungs-Kammer ausgefertigte Marschroute, welche im All- 
gemeinen die Punkte angiebe, wo die Marschquartiere, oder das Cantonnemene bezogen werden sollen. 
. 29. 
In dem dringenden Falle, daß es wegen Kürze der Zeit nicht möglich wurde, die Kriegs-Ver- 
waltungs-Kammer von dem schnellen Aufbruche einer Truppenabtheilung zuvor in Kenntniß zu seben, bat 
der Truppencommandane die Marschroute bei dem Bezirksamtshauptmanne, oder dessen Delegirten 
auszuwirken, und einen Offizier mit derselben vorauszusenden, um die Cioilbehörden von dem Marsche 
der Truppenabtheilung zu unterrichten. 
6 30. 
Uiber die Dislocation der Truppen hat sich deren Commandant mit dem betreffenden Améshaupt- 
manne zu vernehmen, indem jener eine von ihm unterschriebene, chargenweise summarisch gefertigte Be- 
standsanzeige der einzuquartierenden Truppenabtheilung Le-tterm übersendert, oder durch den mie jenem 
Geschäftre beauftragten Offizier einhändigen läßt. 
g. 31. 
Die Civilbehörde giebe bei der Dislocation die Quartierfähigkeic jedes zu belegenden Ortes an. 
Diese Angabe, so wie die, 9. 122 ersten Theils, ausgesprochene Bestimmung: wie viel Köpfe für 
eine jede der verschiedenen Milicairchargen angenommen werden sollen, dienen als Worschrift für die 
Militairbehörde, welche hiernach die Truppen, den Rücksichten des Dienstes gemäß, disloctrt. 
ß. 32. 
Die Eigenthuͤmlichkeit der Waffen erfordert, daß man vorzugsweise die Infanterie in Staͤdte, die 
Cavalerie in Doͤrfer legt, wo Futter und Wasser nicht mangeln, und fuͤr die Artillecie insbesondere 
die Orte waͤhlt, welche an der Straße liegen. 
. 33. 
In Folge der entworsenen Dislocation wird, in den altéen Erblanden der Ameshaupemann; in 
der Oberlausit der Landescommissarius, die von ihm ausgestellten Quartieranweisungen entweder dem 
Truppencommandanten zusenden, oder dem im §. 30 gedachten Offizier einhändigen.
	        
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