Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Boeten sind, den Dlenstvorschriften gemäß, durch Zeteel, die an der Kopfbedeckung befestige wer- 
den, zu bezeichnen; 
b) es ist der Orksobrigkeit aufgegeben, nur solche Personen zu Boten zu bestimmen, die der Gegend 
völlig kundig sind. Deshalb sind Weiber und Kinder als Boten niche anzunehmen; 
c) einzelne Commandirte — Offiziere, wie Mannschafe — haben sich, zu Erlangung der Boten, durch 
schriftliche Ordre, oder Marschroute zu legieimiren, und solche der Ortsobrigkeic unweigerlich 
vorzuzeigen; 
d) die Boten, als Führer, sollen, dem Gesetze gemäß, von Ort zu Ort abgelb5set werden; doch 
ist dem Militair keinesweges zuzumuthen, einen Umweg zu machen, um einen viellelcht näher 
liegenden Ort zu erreichen; 
Das Militair hat sich daber die Namen der Orce, durch welche der nächste Weg führt, beim 
Antritte des Marsches geben zu lassen; 
e) zu Versendung der Olenstschriften sollen, in der Regel, besonders in Cantonnements, stees Mi- 
litairpersonen commandirt werden. Nur als Ausnahme, z. B. nach einem zurückgelegten Marsche, 
kann es nöthig werden, zu jenem Behufe Boten zu verlangen. Trite inzwischen dieser Fall ein, so 
darf, der Sicherheit wegen, eine Ablösung der Boten unterweges nicht gestattet werden; 
f/) über die Entnahme von Boten soll, in der Regel, stets, und von einzelnen Commandirten, so 
weit es möslich ist, quittirt werden; 
8) die Boten sind gut zu behandeln. Hat sich das Militair über einen Boten zu beklagen, so ist der- 
selbe im Ablösungsorte der dasigen Obrigkeit zu übergeben und, nach Befiaden, die Klage auf 
dem Dienstwege an die vorgesetzte Milikairbehörde zu bringen. Auch ist es, bei nachdrücklicher 
Strafe, untersage, den Boten zuzumuthen, Gewehre, Tornister, oder sonstige Effecten zu kragen; 
) aus den gegebenen Bestimmungen gehe zwar schon an sich hervor, daß kein Militair berechtigee ist: 
Boten zu Verschickungen in Privotangelegenheiten unencegeldlich zu verlangen Es wird jedoch noch 
ausdrücklich festgesetzt, daß eine Milicairperson, welche sich solches dennoch zu Schuloen kommen läßt, 
den zur Ungebühr entnommenen Boten durch eine angemessene Geldvergücung zu enrschädigen hat. 
. 93. 
Wachrdienste können nur in dem selkenen Falle nothwendig werden, wenn bei Transporten dle 
Mannschaftszahl der Escorte zu schwach wäre, um jenen Dienst selbst binreichend versehen zu können. 
Der Befehlöhaber des Transports hat sodann die erforderliche Mannschaft von der Ortsobrigkeit zu 
verlangen, und darüber teßterer zu quiktiren. 
s. 94. 
Handdienste werden nur bei der Landesvermessung erforderlich. Zu Erlangung der hierzu noͤthi— 
gen Mannschaft ist sich dem vorigen J. gemäß zu verhalten. 
d. 95. 
Alle Hand= und Schanz-Arbeiten, die bei Einrichtung der Schießstände, oder für auszufüh- 
rende Manövers 2c. erforderlich seyn dürften, sollen durch das Milicair verrichtee werden; doch erhäle 
solches von den Ortschaften die dazu nöthigen Gerä#chschaften. 
Dresden, am 1 ##en Juli 1828. 
Ausgegeben zu Dresden, am 27 n Oktober 1828.
	        
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