Das uͤber die Zergliederung eines walzenden Grundstuͤcks aufzunehmende Protocoll,
nebst der Abgabenrepartition, ist von Seiten der schriftsaͤssigen Gerichtsobrigkeiten an die
Kreiseinnahme, und von den ametssässigen Gerichtsbehörden an die Ames-Steuer-Ein-
nahme, zur Prüfung und, nach Besinden, Berichtigung der Repartition einzusenden,
wobei es besonderer Zusendungs= und Remissions-Schreiben nicht bedarf.
4.
Die Ames-Steuer-Einnahmen haben die Dismembrakionen, nebst den Abgabenverthei-
lungen, welche an amtsunmietelbaren und amtssässigen Orten vorfallen, der Kreiseinnahme,
zum gehörigen Nacheragen in den Steuerkatastern, kürzlich bekanne zu machen.
5.
Die Einholung der Genehmigung zur Dismembration eines walzenden Grundstücks
und die Berichtserstattung an Unser Ober-Sceuer-Collegium ist, dafern nicht besondere,
der Entscheidung bedürfende Umstände einereten, in der Regel nicht erforderlich; die vor-
stehend unter 1. 2. 3. und 4. enchaltenen Vorschriften aber, so wie alle übrige, bei
Grundstücksdismembrationen zu beobachtende Bestimmungen, in soweit sie im Bezug auf
walzende Grundstücke, durch gegenwärtige Generalverordnung, keine Abänderung erleiden,
sind, bei Vermeidung der in dem Mandate vom 24len März 1810. ad Quaest. VII.
s. 5. angedroheten Strafe, genau zu befolgen.
Hliernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere die Gerichts= und Seeuer-Be-
börden, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen.
Gegeben zu Dresden, am 25sten August 1828.
G. F. von Watzdorf.
Carl Wilhelm Schmieder.