Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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b) Ist das Schaf. Huthungs-Befugniß auf gemisse Zeiten beschränkt, so kann es die 
Mithuthung des Grundeigenthümers mit Schafen zu andern Zeiten nicht behindern. 
Doch darf eine solche dem Grundeigenthümer zu andern Zeiten freibleibende Behüthung 
mit Schafen dem Huthungsberechtigten die Huthung nicht schmälern. Beschwerden über 
eine solche Schmälerung werden auf die im F. 55 bestimmte Art und Weise erörtert, 
und, wenn sie gegründer, nach Befinden, durch ein festzusetzendes Regulativ, oder durch 
gänzliches Verboc des Schafauftreibens von Seiten des Grundeigenthümers, erledigt 
werden. 
C. 8. 
Die im F. 6 und 7 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen sollen dieselbe Anwen- 
dung, wie die Enescheidung einer zweifelhasten Rechtsfrage finden. 
K 9. 
Gattungen Ist das Huthungsbefugniß durch Verjährung erworben, so darf es blos mit denje- 
zzichen nigen Gattungen und Arten von Vieh ausgeübt werden, welche die Verjährungszeic bin- 
" durch auf die Huthung-leidenden Grundstücke gebracht worden. 
6. 10. 
Sind die Gattungen und Arten des vom Berechtigken auf die Huthung zu brin- 
genden Viehes durch Vertrag, oder rechtskräftige Encscheidungen bestimme, so bat es 
dabei sein Bewenden. 
K. 11. 
Beruhet das Huthungsbefugniß auf Vererag, oder rechtskräftigen Enescheidungen, 
ohne, daß darin die Gatcungen und Arten des Viehes bezeichnet werden, so ist im 
zweifelhaften Falle zu vermuthen, daß solches sich nur auf Rind= und Schaf-Wieh aller 
Art und Geschlechts habe erstrecken sollen. 
- 
In allen in vorstehenden 96. 9 flgd. bemerkten Fällen kann das Huthungsbefugniß 
in Ansehung der Arten und Gattungen des aufzutreibenden Viehes eben sowohl, als in jeder 
andern Hinsicht, durch Acquisitivverjährung erweitert, und durch einen, rechesverjährte Zeit 
bindurch, fortgesezten Nichegebrauch beschränke und aufgehoben werden. (§5. 1.) 
G. 13. 
Als Verschiedenheit der Art soll es aber nicht gellen, wenn, statt des in der Gegend 
sonst gewöhnlichen Viehes, eine ausländische, oder überhaupe eine andere, als die vorherige 
Race von Vieh derselben Gattung angeschafft wird.
	        
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