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b) Ist das Schaf. Huthungs-Befugniß auf gemisse Zeiten beschränkt, so kann es die
Mithuthung des Grundeigenthümers mit Schafen zu andern Zeiten nicht behindern.
Doch darf eine solche dem Grundeigenthümer zu andern Zeiten freibleibende Behüthung
mit Schafen dem Huthungsberechtigten die Huthung nicht schmälern. Beschwerden über
eine solche Schmälerung werden auf die im F. 55 bestimmte Art und Weise erörtert,
und, wenn sie gegründer, nach Befinden, durch ein festzusetzendes Regulativ, oder durch
gänzliches Verboc des Schafauftreibens von Seiten des Grundeigenthümers, erledigt
werden.
C. 8.
Die im F. 6 und 7 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen sollen dieselbe Anwen-
dung, wie die Enescheidung einer zweifelhasten Rechtsfrage finden.
K 9.
Gattungen Ist das Huthungsbefugniß durch Verjährung erworben, so darf es blos mit denje-
zzichen nigen Gattungen und Arten von Vieh ausgeübt werden, welche die Verjährungszeic bin-
" durch auf die Huthung-leidenden Grundstücke gebracht worden.
6. 10.
Sind die Gattungen und Arten des vom Berechtigken auf die Huthung zu brin-
genden Viehes durch Vertrag, oder rechtskräftige Encscheidungen bestimme, so bat es
dabei sein Bewenden.
K. 11.
Beruhet das Huthungsbefugniß auf Vererag, oder rechtskräftigen Enescheidungen,
ohne, daß darin die Gatcungen und Arten des Viehes bezeichnet werden, so ist im
zweifelhaften Falle zu vermuthen, daß solches sich nur auf Rind= und Schaf-Wieh aller
Art und Geschlechts habe erstrecken sollen.
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In allen in vorstehenden 96. 9 flgd. bemerkten Fällen kann das Huthungsbefugniß
in Ansehung der Arten und Gattungen des aufzutreibenden Viehes eben sowohl, als in jeder
andern Hinsicht, durch Acquisitivverjährung erweitert, und durch einen, rechesverjährte Zeit
bindurch, fortgesezten Nichegebrauch beschränke und aufgehoben werden. (§5. 1.)
G. 13.
Als Verschiedenheit der Art soll es aber nicht gellen, wenn, statt des in der Gegend
sonst gewöhnlichen Viehes, eine ausländische, oder überhaupe eine andere, als die vorherige
Race von Vieh derselben Gattung angeschafft wird.