Communlehden
und dergleichen
Huthungen.
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a) daß Huthung genug für den Berechrigeen verbleibe, oder
b) daß der Hurhungsleidende dem Berechtigten eine, nach dem Ermessen Unserer Lan-
desregierung, für ausreichend zu achtende Entschädigung gewähre.
". 23.
Der vorstehend unter a bemerkte Ausnahmefall, daß nämlich Huthung genug für den
Berechtigten verbleibe, ist von dem Huthungsleidenden nachzuweisen. Einer solchen Nach-
weisung bedarf es jedoch nicht, wenn von der dem Befugnisse unkerworfenen Lehde sieben
Achetheile zur Huthung frei bleiben, und ein zweites Achteheil niche eher der Huthung ent-
zogen wird, bis das erste Achtcheil wieder zur Hurhung liegen bleibe, die Huthung auf dem
umgerissenen Achteheil, auch zu offenen Zeicen, nach abgebrachten Früchten, Statt findet
und solches nicht besömmert wird.
24.
Unter Beobacheung der im 9. 22 und 23 aufgestelleen Bedingungen können, wenn
außer der urbar zu machenden Lehde noch mehrere Grundstücke dem Huehungsbefugnisse un-
terworfen sind, auch die Eigenthümer der letztern keinen Widerspruch erregen. Jedoch hac
in dem H. 22 unter b bemerkten Falle Unsere Landesregierung ein solches Regulativ zu
creffen, daß auch die Eigenthümer der übrigen triftleidenden Grundstücke entweder niche
beschweret werden, oder, nach Befinden, an der auszumitkelnden Entschädigung verbältniß-
mäßig Theil nehmen.
25.
Bei Lehden, welche im Eigenehume einer Commun sich befinden, sind nicht nur, inso-
fern nämlich einem Dricten ein Huthungsbefugniß darauf zusteht, die vorstehenden Be-
stimmungen S. 22—24 ebenfalls in Anwendung zu bringen, sondern es kann auch über-
haupt und in jedem Falle eine Urbarmachung nur infofern eintreten, als solche mit Einver-
ständniß von wenigstens zwei Drictheilen der Communalinteressenten geschieht. Diese zwei
Drittheile sind bei städtischen Communen nach der Zahl der Communmitglieder, bei Dors-
gemeinden aber nach Verhältniß des Besitzthums, und zwar, wenn nicht in einzelnen Fällen
Unsere Landesregierung eine andere Ausmittelung dieses Verhältnisses für rathsam erachter,
nach dem Hufenfuße und dergestalt, daß vier Gärener= oder acht Häusler-Nahrungen einer
Hufe gleich geachtet werden, zu berechnen.
. 26.
Wenn unter den Communmiegliedern selbst, eines oder mehrere, die Huthung auf der
Communlehde als ein besonderes Reche auszuüben befuge sind, so kommen, insofern diese
Huthung durch die Urbarmachung aufgehoben, oder geschmäle.t werden würde, die im
§. 22 und 23 gufgestellten Grundsähe ebenfalls in Anwendung. Jedoch kann, wenn von