Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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mebrern Communmitgliedern, denen das Huthungsbefugniß auf einer Communlehde, als ein 
besonderes Reche zusteht, Einer oder Einige, aber nicht Alle, sich dieses Rechts begeben, der 
Widerspruch der übrigen Berechtigten, nach Vorschrift des §. 1“ Unsers Mandats, die 
Waldnebennutzungen betreffend, vom 30sten Juli 1813, beseitigt werden. 
6. 27. 
Obstbäume auf Huthungsplätze zu seben, steht dem Grundeigenthümer zwar frei; doch Obstanbau. 
muß derselbe sich bei dem Behacken der Baume und senst jeder unnöthigen Beschädigung 
der Huthung enthalten. 
S. 28. 
Im Ulbrigen ist als Regel anzunehmen, daß, gleichwie der Huthungsleidende ekwas, Wirthschaftliche 
so zur Schmäölerung der Huthungsgerechrigkeit gereicht, nicht vornehmen dürfe, also auch Veränderunzen 
der Huthungsberechtigte auf seinen eigenehümlichen Grundstücken eine Veränderung zum uͤberhaupt. 
Nachtheile des Huthungsleidenden nicht machen, noch das Huthungsrecht in der Maße, daß 
dadurch die belasteten Grundstuͤcken in ihren uͤbrigen Nutzungen beschaͤdigt werden wuͤrden, 
ausuͤben, daher auch insbesondere durch unzeitiges Behuͤthen der Felder und Wiesen den 
Eigenthuͤmer an der, nach der Landesart gewoͤhnlichen, Cultur und Benutzung weder behin— 
dern, noch sonst beeintraͤchtigen solle. 
d. 29. 
Von dem auf rechtsbestaͤndige Art festgestellten Stande ber Huthungsverhaͤltnisse darf Einschürige 
einseitig auch dadurch nicht abgewichen werden, daß der Eigenthuͤmer einschuͤriger Wiesen, Wiesen. 
auf welchen Jemandem ein Huthungsrecht zusteht, sie in zweischuͤrige verwandelt. 
G. 30. 
Der Triftleidende darf die der Huthung unterworfenen Wiesen zwar auch zu offenen Duͤnaung der 
Zeiten, jedoch jede Wiese nur einmal in drei Jahren, oder jaͤhrlich nur zum dritten Theile Wiesen. 
duͤngen, muß auch die Duͤngung dergestalt einrichten, daß hierdurch die Huthung auf andern 
Huthungsplaͤtzen nicht versperret werde. 
". 31. 
Da jedoch die Hindernisse, welche durch Huthungsbefugnisse einer Verbesserung der Ausnahmsveise 
Culreur der Grundstücke des Berechtigten sowohl, als des Leidenden entgegengestellt werden, Iu gestartende 
möglichst zu vermindern sind, so können Veränderungen in der nach der Landesare gewöhn- Seriuresnse # 
lichen Cultur und Benutzung der Grundstücke, so wie überhaupt Ausnahmen von den in 
vorstehenden 9. 9. 28—30 aufgestellten Grundsätzen, nach dem Ermessen Unserer Landes- 
regierung, alsdann eintreten, wenn eneweder Modisicatlonen, welche sie dem andern Theile 
unschaͤdlich machen, dabei getroffen werden, oder, wenn derjenige Theil, welcher eine Ein- 
buße erleidet, vollkommene Entschaͤdigung erhaͤlt. 
Gesetzsammlung 1828. ( 40 )
	        
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