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32.
Saathuthung. Die über Winter besäeten Felder sind, so wie alle andere Saatfelder, mie der Huthung
zu versckonen. Nur ausnahmsweise ist das Betreiben der über Winter eingebrachten Rog-
gen= und Weizen-Saat mir den Schafen an den Orten zuzulassen, wo solches durch Ver-
träge, oder rechtskräftige Entscheidungen festgesetzt, oder seic rechtsverjährter Zeit hergebracht ist.
Jedoch soll selbst an solchen Orten das Betreiben und Behücthen dieser Wintersaaten
nur bei hartem Froste, so lange auch die Oberfläche nicht aufgeleimt ist, und nur unter der
Voraussehung Scatt finden, daß der Huthungeberechtigte seine eigene Wintersaat in gleicher
Maße beereiben, oder behüthen läßt. Wegen der mit Klee besäeten Felder erfolgt weiter
unten (I. 48, 49) besondere Bestimmung. Es soll daher der Inhalt des gegenwärtigen
9. auf solche nicht angewendet werden.
33.
Bestimmte Hu- Ist die Zeit des Anfangs und der Beendigung der Huthung durch Vertrag, Ver-
thungsfristen. jaͤhrung, oder rechtskraͤftige Entscheidung bestimmt, so hat es dabei sein Verbleiben.
G. 34.
Insbesondere hat es auch, wenn diese Termine nach dem Julianischen, oder alten
Kalender bestimmt sind, dabei sein Bewenden. Es sind jedoch diese nach gedachtem Kalen.
der bestimmten Termine nicht nach den Tagen zu berechnen, welche in dem Kalender als
solche bezeichnet find. Vielmehr bewendet es bei der bereits in dem Mandate vom 6!
März 1700, H. 11 enthaltenen Vorschrift, daß diese Termine lediglich zehn Tage später,
als nach dem neuen Kalender fallen. Wenn daher z. B. ein Huthungsberechtigter befugt
ist, die Hurhung vom 1ten October bis mir dem 31#sten März des alten, oder Julianischen
Kalenders auszunben, so übe er dieses Befugniß vom 1 1ten October bis mic dem 10Oten
April des neuen Kalenders aus.
g. 35.
Besondere Be- Von der allgemeinen, 9. 33 aufgestellten Regel soll jedoch, in Ansehung der Früh-=
neinrne jabrshurhung auf zweischürigen Wiesen, eine Ausnahme dergestalt künfrig Scatt finden,
ung der Früh- daß die Huthungsberecheigten und die Koppel-Hurhungs-Berechtigten die Frühjahrs-
sohrshurhung hurhung auf zweischürigen Wiesen, selbstt, wenn dieserhalb zeither ein späterer Termin des
auf zweischüri= Abtreibens, durch Verjährung, Vertrag, oder rechtskräftige Entscheidung bestimme gewesen
Wi * e t « s . O - I · s « c t 2
gen Wiesen waͤre, kuͤnftig nicht laͤnger, als bis mit dem dreißigsten April jeden Jahres ausuͤben dürfen.
g. 36.
Wer bisher das Recht gehabt hat, die Fruͤhjahrshuthung auf den zweischuͤrigen Wie—
sen laͤnger, als bis zum dreißigsten April des neuen Kalenders auszuüben, dem wird ver-