Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Zukunft, nach Befinden nach vorhergehenden anderweiten Erörkerungen und UAnberaumung 
eines Vorbeschieds, jedenfalls aber, ohne processualische Weiterungen zu gestatten, das Rö- 
tbige versügen, übrigens sofort darüber, ob und in wie weit die übermäßig gesömmerten 
Felder ohne Weiteres zur Huthung einzugeben sind, die Partheien bescheiden lassen, auch 
zugleich über die dem Huthungsberechtigten durch übertriebene Sömmerung etwa zugefügten 
Schäden mit entscheiden wird. « 
5.52. , 
Auch in dem Falle, wenn die Huthung zwischen dem dazu berechtigten und dem solche Gegeuseitige 
leidenden Grundbesitzer gegenseitig in der Eigenschaft einer Grunddienstbarkeit Statt findet, Huthung. 
gelten die vorstehend ausgesprochenen Grundsäte. 
. 53. 
Die gegenseitige Huthung soll aber, insofern sie mit gleichen Gattungen von Vieh zu 
den nämlichen Zeiten und auf einem und demselben Inbegriffe von Grundstücken ausgeübe 
wird, im Zweifelsfalle nach der Analogie der Gemeinschaft beurtheilt und daher als wider- 
ruflich becrachtet werden. 
F. 54. 
Wegen der Trifken und Huthungen in Wäldern und Holzungen, der Erwerbung des- Waldhuthun- 
fallsiger Befugnisse, der Schonungen des Holzanbaues an solchen Octen, wo Huthungs= ven- 
befugnisse Statt finden, und aller andern damit in Verbindung stehenden Gegenstände, be- 
wendet es unverändert bei den, in dem Mandate, die Waldnebennutzungen betreffend, vom 
3sten Juli 1813, enthaltenen Vorschriften. 
6. 55. 
Ein processualisches Verfahren finder künftig in Huthungssachen nur so weit Statt, Verfahren und 
als es darauf ankommt, einen Streic auf den Grund bestehender Verträge, schon vorhan- Competeni der 
dener, früherer rechtskräftiger Entscheidungen, oder der Verjährung zu entscheiden. Außer Behörden. 
diesen Fällen haben die Gerichte unserer Lande sich der Bescheidsertheilungen, auch Ein- 
holung und Abfassung von Urtheln in Huchungssachen zu enthalten. 
Vielmehr sind alle andere in Hurhungssachen vorkommenden Irrungen, in soweit solche 
nicht bei der untergeordneten Obrigkeit gütlich beigelegt werden können, auf dem verfassungs- 
mäßigen Wege zur Entscheidung Unserer Landesregierung zu bringen, welche dieser ihrer 
Enescheidung da, wo es dieses Gesetz, oder, wo es sonst die Umstände erfordern, Lokal- 
Erörterungen vorausgehen lassen wird. 
. 56. 
Bei dergleichen Lokalerörterungen sollen allezeit besonders zu vereidende, unpartheiische Sachverstäu- 
Sachverständige zugezogen werden, und ihr Gutachten abgeben. Die Landesregierung wird dige.
	        
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