Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Wer ohne diese Erlaubniß eine Versicherung gegen Feuersgefahr von einem Unserer 
Uncerthanen für eine der obbemerkten Anstaleen annimmt, wird mic dreimenatlicher Ge- 
fängnißstrafe und, im Wiederholungsfalle, mic Zuchthausstrafe belegt werden. 
. V. 
Die jetzt schon in Unserem Markgrafthume Oberlausis vorhandenen Agencen gedach= um welche auch 
rcer Art haben die S. IV. bemerkte Erlaubniß, binnen vier Wochen, von Bekannemachung die bereits vor- 
. ndenen Agen- 
dieser Verordnung an, bei der vorgedachten Strafe, annoch zu suchen. lun nachsuchen 
6 VI müssen. 
Wenn Jemand die Erlaubniß zur Uibernahme einer Ageneschafe für eine Feuer-Obliegenheiten 
Wersicherungs-Anstale erhäle, so hat er bei der Obrigkeie handgebend anzugeloben, dieser Agenten. 
daß er 
1.) eine, nach 99. I. und II. dieses Geseßes, unzulässige Versicherung wissentlich 
niche annehmen, und 
2.) von jeder bei ihm angemeldeten Versicherung beweglicher oder unbeweglicher Ge- 
genstände, so wie von jeder, im Verlaufe der Zeit etwa vorgenommenen, SEhhöhung bin- 
nen acht Tagen nach deren Erfolg, der betreffenden Ortsobrigkeic, unter abschriftlicher 
Mittheilung des Verzeichnisses der einzelnen versicherten Gegenstände und der Ver- 
sicherungssummen, Nachricht geben wolle. 
Die Hintansetzung dieses Angelöbnisses, auf eine oder die andere Weise, ziehe eine 
vierwöchentliche Gefängnißstrafe und, im Wiederholungsfalle, neben derselben zugleich den 
Verlust der zu einer dergleichen Agentschaft erhaltenen Erlaubniß nach. 
. VIII. 
Die bereits vor Bekanntmachung dieses Geseßes erfolgten Versicherungen sind von Vor Publiea- 
denen, welche sich bisher in Unserem Markgrafihume Oberlausiß mit einer Agentschafe tion desGesetzes 
ür eine Feuer- fscherungs-Anstalc befaßt haben, un tet d · Beib k rfolgte Ver- 
für eine Seuer Versicherung baben, unerwartet der zu fernerer Beibe= sicherungen sind 
haltung dieser Agentschaft, nach G. V. erforderlichen Erlaubniß, spätestens den Zten De= anzuzeigen 
cember dieses Jahres der betreffenden Ortsobrigkeir, in der F. VI. vorgeschriebenen Maße, a) von den 
bei Vermeidung einer vierwoͤchentlichen Gefaͤngnißstrafe, anzuzeigen. Ageuten, 
E. VIII. 
Wer Gegenstände bei einer Feuer-Versicherungs-Anstalc unmittelbar, oder durch arer von den 
Agenten, welche im Auslande wohnen, gegen Feuersgefahr versichern will, oder bei dem Versicherten 
Erscheinen dieses Gesetzes bereits versichert hat, oder auch nur die bereics angemeldete selot. 
Versicherung im Verlaufe der Zeit erhöhec, hat solches, bei einer Geldbuße bis zu zehn 
Thalern, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, binnen acht Tagen, resp. von der Pu- 
blication dieses Gesehes, oder der erfolgten Versicherung, oder Erhöhung an gerechnet, 
in der 5. VI. bemerkten Maße, seiner Obrigkeit unmittelbar anzuzeigen. 
Auch hat Derjenige, welcher solches unterläßt, bei einem an den versicherten Ge-
	        
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