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genständen durch einen Brand ganz, oder theilweise enestandenen Verluste, außerdem
sich zu gewärtigen, daß, wenn schon die geschehene Versicherung, als diesem Gesetze ens-
gegencretend, niche anzusehen seyn dürfte, und daher die §. III. angedrohten Strafen und
Nachtheile nicht Platz greifen sollten, dennoch, nach Befinden, wegen des durch jene Ver-
schweigung etwa wider sich erregten Verdachts einer böslichen Brandstiftung, mit der
Untersuchung gegen ihn werde verfahren werden.
# IX.
Vertheilung der Von den Geldsummen und resp. Geldbußen, welche, zufolge der Besilmmungen
ningelrachten 9. III und VIII, eingebrache werden, sollen ein Drittheil der die Contravention unter-
und Geldbußen, suchenden Obrigkeit, ein Drittheil dem elwanigen Denuncianten, und ein Drittheil der
Brand-Versicherungs-Anstale für die Oberlausis, oder in Fällen, wenn der Denuncianten=
amheil wegfälle, dieser Anstale zwei Drittheile zu Theil werden.
. X.4
Verschriften Bemerke die Obrigkeic, daß Jemand sein Eigenthum, entweder durch zu hohe Angabe,
fer ie- Obr oder durch gleichzeitige Assecuranz bei mehreren Anstalten, über den wahren Werth ver-
treff wahrge= sichert hat, worüber dieselbe sorgfälcigst zu wachen verpflichtet ist, so hat dieselbe die nöthige
nemmener un-Weranstaltung zu treffen, daß dieser Versicherung über den Werth gesteuert werde, und
nuies demnach ihre Bedenken, nachdem solche zuvor dem Améshauptmanne eröffnet, und daß er,
ungen. nach, so weit nöthig, weiter eingezogener Erkundigung, solche gegründet befunden habe,
(welchen Falls von ihm auch die Gendarmen zu sorgfältiger Beobacheung dieses Indiviqdui
anzuweisen sind), erwiedert worden ist, den betreffenden Anstalten mitzutheilen, sowohl,
nach Befinden, die Untersuchung wegen des beabsicheigten Betrugs einzuleiten.
#. Xl.
Die Untersoch- Bei der, nach &. 56 des Regulatiovs für die Oberlausitzische Brand-Versichecungs-
und der Beru-- Societät, zu veranstaltenden Untersuchung der Ursachen, aus welchen ein Brand ene-
Brandschaden standen, ist zugleich, ob und welche Abgebrannten ihr Vermögen bei andern Feuer-Ver-
sol mit auf die sicherungs-Anstalten, als der Brand-Versicherungs-Anstalt für die Oberlausiz, haben
Hcherum Ver= versichern lassen, zu erörkern, und bei Sctatt gefundenen dergleichen Versicherungen deren
scherungen in ,, . . - ei · -
Feuer-Ver- Bewandniß in den dießfallsigen Berichten umständlich mie anzuzeigen.
sicherungs-An- Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäßbeic des Genershis vom 13ten Julius
sulten gerichter 1200 und des Mandats vom 96en März 1818, bekanne zu machen ist, baben sich Alle,
die solche angehe, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu voll-
bringen.
Gegeben zu Budissin, am 2 'sten Oceober 1828.
von Zezschwitz.
Ausgegeben zu Dresden, am 6ten November 1828. Friedrich Wilhelm Klengel, S.