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6. 12.
Anderen Personen, die sich für einen Ehemann, außer der Ehefrau desselben, verbür-
gen, kommt die Ungültigkeit der Bürgschafe der letztern niche zu Scatten.
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2) Verbür- Wenn Ehefrauen für Andere, oder, nach beendigker, oder für nichtig erklärter Ege, für
grouen werer den gewesenen Ehemann, ingleichen wenn andere Frauenspersonen für irgend Jemanden sich
nen und der verbürgen, (§9. 2) oder die, nach §. 3, der Bürgschaft gleich zu achtenden Geschäfte einge-
Ehefrauen für hen, so bedarf es dazu keiner Förmlichkeit. Nur die Einwilligung des Ehemannes, oder
aanderr alelir die Zuziehung eines bestätigten Geschlechtsvormundes ist in den Fllen erforderlich, in wel-
chen sie nöthig wäre, wenn die Frauensperson in ihren eigenen Angelegenheiten sich ver-
bindlich machte. Es wird jedoch hier ebenfalls vorausgesetzt, daß die Frauensperson voll-
jährig und auch sonst verfügungsfahig sei.
L. 14.
3) Anerkennt- Die Bestimmungen in 9F. 13 geleen auch, wenn eine Frauensperson, nach beendigter,
aiseiunaültige oder für nichtig erklärter Ehe, eine während derselben für den Ehemann erfolgte ungültige
der Ehefrauen Verbürgung anerkennt.
für dieEhemän=
nernachderEhe. 6. 15.
Hierdurch werden alle bisherige Bestimmungen uͤber die Verbuͤrgungen (Intercessionen)
der Frauenspersonen, sie moͤgen auf dem gemeinen Rechte, auf Landesgesetzen, Ortsstatu-
ten, besondern Gewohnheiten, oder auf dem Gerichtsgebrauche beruhen, und daher auch
saͤmmtliche, in der 1 6ten Consticution des zweiten Theils, in der 25sten Decision vom
Jahre 1661, in der 24sten Decision vom Jahre 1746 und, ruͤcksichtlich der Oberlausitz,
in dem Ober-Amts-Patente vom 17ten Mai 1732 befindliche, außer Wirksamkeit gesete.
Diesem gemäß kommen insonderheic auch die eidlichen Verzichtleistungen, ingleichen die
Angelobungen mittelst Eides, oder an Eidesstate, oder mittelst Handschlags, welche zeither
in mehrern Fällen jener Verbürgungen, nach Verschiedenheit der Orte, wo sie gescheben,
erforderlich waren, in Wegfall.
. 16.
Gegenwärtiges Geseß erhält den 1ssen Februar 1829 verbindende Krafe.
Die Gültigkeic bereits geschehener, oder bis zu dem gedachten Tage noch erfolgender
Verbürgungen der Frauenspersonen ist nach dem bieherigen Rechte zu beurtheilen.
Hiernach hat sich Jedermann, den es angeht, zu achten.