Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 250) 
H. 28. 
Besondere 3e= Eine Ehefrau bedarf des Beitritts eines bestätigten Curators 
stimmungen: 
1.) in Anseh- 1.) zu Processen, oder andern Rechtsgeschäften mie dem Ehemanne, 
19 d Ehe- " " " 
en Wt 2.) zu Geschästen mic andern Personen, woran der Ehemann ein dem andern Be- 
Tochter. theiligten bekanntes Interesse bat, das mit dem der Ehefrau im Wider- 
spruche stehe, 
jedoch in beiden Fällen nur zu solchen Handlungen, wozu, nach 9. 3, auch in Ansehung 
anderer Frauenspersonen ein Curotor nöthig ist, 
3.) zu gerichtlichen Verbürgungen für den Shemann, in Gemäßheic Unsers Mandats, 
über die Verburgungen der Frauenspersonen, vom öten dieses Menats, 
4.) wenn sie bei der Veräußerung einer unbeweglichen Sache des Ehemannes auf 
ein ihr daran zukommendes Pfandreche verzichtec. 
. 20. 
Töcheer in väterlicher Gewalt haben einen Curakor nöthig, 
1) zu Processen, oder andern Rechtsgeschäften mit dem Vater, 
2) zu Geschäften mit andern Personen, woran der Vater ein Inreresse der §. 2S 
Num. 2 bezeichneten Art hat, 
in beiden Fällen aber ebenfalls nur zu den F. 3 bestimmten Handlungen. 
". 30. 
Zu andern Angelegenheiten einer Ehefrau oder Tochter, (68. 28. 29) wozu der Ehe- 
mann oder Vater, vermöge der ihm zukommenden ehemännlichen Rechte, oder der väter- 
lichen Gewalt, einwilligt, (H. 1) bedarf es niche noch der Zuziehung eines bestätigten Cu- 
ralors, wenn auch ein allgemeiner, oder besondrer vorhanden ist. 
". 31. 
Voh den Geschäften, die dasjenige Vermögen betreffen, worüber einer Ebefrau, oder 
Tochter in väterlicher Gewalk, die freie Verfügung zustehe, gile dasselbe, was wegen ande- 
rer Frauenspersonen in 96. 2. 3 verordnet ist. Es kann aber dabei der Ehemann, oder 
Vater, (so weir nicht jenem die Vorschriften in 9. 28, und diesem die in 9. 2 enegegen- 
steben), statt eines Curators gebraucht werden, ohne daß eine Bestätigung erforderlich ist.
	        
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